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AG verpflichtet "EINHEITLICHE DIENSTKLEIDUNG" komplett zu zahlen,wenn er dies verlangt - Gesetzestext dazu?

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Conny
Jan 2018 bearbeitet

Hallo alle Zusammen!1 Meine Frage eilt sehr!! Der AG verlangt " EINHEITLICHE DIENSTKLEIDUNG ",will aber nur 25 Euro dazuzahlen der Rest soll vom AN übernommen werden. Ich weiß,das der AG dies aber komplett zahlen ,reinigen und instand halten muß.Finde leider auf die schnelle das Gesetz nicht.Bitte wer weiß wo dies steht und kann es mir zusenden.( Pflegebereich) Danke Danke Conny

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Community-Antworten (6)

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Werner

08.12.2006 um 09:13 Uhr

Hallo Conny, ich kenne nur den hier: § 67 BAT
Dienstkleidung
Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Angestellten an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.

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Conny

08.12.2006 um 09:19 Uhr

Hallo Werner,danke für Dein schnelles reagieren,hab bislang dies gefunden BAG Az.6 AZR 536/01,falls Du nachschlagen möchtest Conny

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Fayence

08.12.2006 um 09:22 Uhr

Conny, das BAG hat dazu folgendes Urteil gefällt: http://www.lexrex.de/rechtsprechung/onlineupdates/18/2243.html

Gibt es bei Euch einen BR? MBR nach §87 Abs.1 Nr.1...

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Conny

08.12.2006 um 09:36 Uhr

Fayence, Ja wir haben einen BR, bin selbst Vorsitzende,wir haben schon einen Fleyer ausgehangen und die MA darauf hingewiesen, das keine Bestellungen gemacht werden sollen,da der AG dies komplett zu zahlen hat.Der AG wurde von uns und dem GBR schriftlich darauf hingewiesen, aber ohne Erfolg. Wir haben heute Betriebsversammlung und hätte da gerne das Gesetz dazu vorliegen. Danke Conny

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Bergmann

08.12.2006 um 09:58 Uhr

@ Conny ,

hoffe dir hiermit zu helfen :

Berlin (DAV). Finden auf ein Arbeitsverhältnis Regelungen Anwendung, die vorsehen, dass die Dienstkleidung vom Dienstgeber unentgeltlich gestellt werden muss, muss er hierfür aufkommen. „Dienstkleidung“ ist es dann, wenn der Arbeitgeber Vorgaben der Bekleidung hinsichtlich der Farbe und des Materials macht. Berufskleidung hingegen, deren Beschaffung grundsätzlich dem Arbeitnehmer obliegt, kann zwar nach den Anforderungen der geschuldeten Arbeit in der Auswahl begrenzt sein, wird aber vom Arbeitnehmer nach dem persönlichen Geschmack bestimmt, so dass Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2003 (AZ 6 AZR 536/01).

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Fayence

08.12.2006 um 09:58 Uhr

Conny,

hangel Dich einmal vom § 675 BGB ausgehend durch! Überzeugender wird jedoch o.g. Urteil sein.

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