Erstellt am 22.05.2007 um 15:23 Uhr von waschbär
Betriebsrat,
ist viel Text muss aber sein sonst versteht man ggf den zusammen hang nicht , hilft euch ggf auch mal bei einer anderen thematik.
Aufhebung der Schriftformabrede
Eine einmal getroffene Schriftformabrede gilt jedoch nicht „ewig“. Sie kann durch mündliche Absprachen oder schlüssiges Verhalten wieder aufgehoben werden. Allerdings ist die Aufhebung einer vereinbarten Vertragsform nicht durch schlüssiges Verhalten einfach möglich: vielmehr muss sich der auf die Aufhebung der Schriftformabrede gerichtete Parteiwille im Zeitpunkt des Abschlusses des formlosen Vertrages unzweideutig ergeben. Denn der Zweck einer Formabrede würde regelmäßig verfehlt, wenn man aus jedem übereinstimmenden Verhalten der Vertragsparteien gleichzeitig die einvernehmliche Aufhebung einer Formvereinbarung schließen würde. Deshalb wird mit Recht gefordert, dass eine zunächst bindende Formabsprache nur überwunden wird, wenn sich die Parteien über sie bewußt hinweggesetzt haben. Hierfür trägt wiederum derjenige die Beweislast, der sich trotz solch einer Formvereinbarung auf das formlose Zustandekommen des Vertrages berufen will.13)
Vertragsänderungen und Nebenabreden
Oft wird in einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag auch vereinbart, dass Vertragsänderungen und Nebenabreden der Schriftform bedürfen. Hier gilt im Grundsatz nichts anderes als wie oben bereits dargelegt hinsichtlich der Aufhebung der Schriftformabrede für den Abschluss des Arbeitsvertrages: die Schriftform kann jederzeit ausdrücklich oder konkludent formfrei aufgehoben werden. Umstritten ist allerdings, ob die Schriftformklausel mit dem ausdrücklichen Willen außer Kraft gesetzt werden muss, das mündlich Vereinbarte sollte gelten, oder ob es ausreichend ist, dass die Parteien die Maßgeblichkeit des mündlich Verabredeten gewollt haben, auch wenn sie an die Schriftform nicht gedacht haben. In ständiger Rechtsprechung des BGH und des BAG hat die letztere Auffassung sich durchgesetzt, wonach die Vertragsparteien generell gegenüber der Änderung ihrer eigenen Vertragsbestimmungen souverän bleiben.14)