Erstellt am 07.12.2006 um 22:55 Uhr von Heini
Es geht also prinzipiell um die Eingliederung in den (Beschäftigungs-)Betrieb.
Sie erfüllen den Betriebszweck durch die Einbindung in die betriebliche Arbeitsorganisation und unterliegen sie grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, hat der Betriebsrat die Rechte nach § 99 BetrVG.
Zunächst hat der Betriebsrat das Recht auf eine rechtzeitige Unterrichtung.
Die Unterrichtung muss umfassend sein. Der Betriebsrat muss alles wissen, was ihn in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob er der Einstellung zustimmen soll oder nicht. Unter anderem muss der Betriebsrat prüfen können, ob Verstöße gegen das neue Gleichbehandlungsgesetz vorliegen.
Der Betriebsrat muss die Auswirkungen übersehen können, die mit einer Einstellung verbunden sind. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss alle Einzelheiten mitteilen und alle Unterlagen vorlegen, die eine Beurteilung ermöglichen.
Die Zustimmung zur Einstellung gem.: § 99 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat verweigern. Unter dem nachstehenden Link findest Du den § 99 BetrVG. Hier sind auch die Gründe für die Verweigerung einer Zustimmung aufgeführt.
www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu einer geplanten Einstellung, hat er dies dem Arbeitgeber unter Angabe des Verweigerungsgrundes schriftlich mitzuteilen (Frist beachten); ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 BetrVG).
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Erstellt am 07.12.2006 um 23:06 Uhr von Kölner
Erstellt am 08.12.2006 um 06:33 Uhr von H.M
Hallo,
Da wir in unserem Betrieb seit längerem mit dem Problem Leiharbeiter zu tun haben, weiß ich als BR-Mitglied nur, dass der Betriebsrat die Einstellung von Leiharbeitnehmern nur zur Kenntnis nehmen kann!!!
Kein Mitspracherecht bei der Einstellung etc.
Der BR ist auch für die Leiharbeitnehmer nicht zuständig !
Diese müßten sich an den BR der Leihfirma wenden wenn diese einen hätte !
HM
Erstellt am 08.12.2006 um 09:42 Uhr von kai
Hallo,
ich sehe durchaus ein Mitspracherecht bei der Beschäftigung von Leiharbeitern.
"a) [...Übernahme eines Leiharbeitnehmers...]
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Diese Vorschrift, die durch das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) vom 15. 12. 1981 (BGBl. I S. 1390) geschaffen wurde, hat die schon zuvor vom BAG vertretene Rechtsansicht bestätigt, dass die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, die dem Betriebsinhaber von einem Verleiher überlassen werden, eine Einstellung i. S. des Mitbestimmungstatbestands ist (BAG 14. 5. 1974 E 26, 149 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 2; 6. 6. 1978 AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 6). "
(Richardi, BetrVG, 10.Aufl; § 99, RN 49)
Ich verstehe das so, daß die Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 BetrVG auch bei Leiharbeitern greifen können.
Gruss,
Kai
Erstellt am 08.12.2006 um 10:10 Uhr von paula
das mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG greift bei der Eingliederung im Betrieb. dabei ist das rechtliche konstrukt, dass der maßnahme zugrunde liegt, völlig egal. daher ist ein mitbestimmungsrecht bei der einstellung von leiharbeitern regelmäßig gegeben.
die möglichen ablehnungsgründe ergeben sich aus § 99 betrVG.
Erstellt am 08.12.2006 um 10:42 Uhr von Rudi47
Erst mal danke!
Dass bedeutet, wenn ich mir den § 99 mal so anschaue, dass der Arbeitgeber vorher eine Ausschreibung machen muss (§ 99 (2) Nr. 5)?
Auf der anderen Seite:
Wenn der Arbeitgeber Leiharbeiter auf Stellen setzen möchte, die frei geworden sind, weil die Vorgänger in Rente gegangen sind oder sonstig freiwillig gegangen sind, dann hat der BR keinen Verweigerungsgrund?
Denn durch den Einsatz von Leiharbeitern erleidet ja kein Arbeitnehmer einen Nachteil.
Erstellt am 08.12.2006 um 20:55 Uhr von Heini
H.M,
deine Aussage
-------Da wir in unserem Betrieb seit längerem mit dem Problem Leiharbeiter zu tun haben, weiß ich als BR-Mitglied nur, dass der Betriebsrat die Einstellung von Leiharbeitnehmern nur zur Kenntnis nehmen kann!!!
Kein Mitspracherecht bei der Einstellung etc.
Der BR ist auch für die Leiharbeitnehmer nicht zuständig !-------
ist Quatsch !!!!! Hat der Chef euch das erzählt??
Rudi47,
damit der BR sich auf Stellenausschreibungen berufen kann, muss der BR Diese ersteinmal vom AG einfordern.
Ohne Forderung des BR ist der AG nicht verpflichtet Stellenausschreibungen vorzunehmen.