W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Auslandseinsätze

B
berwie
Jan 2018 bearbeitet

Hallo BR Kollegen Ich habe mal eine frage zu Auslandseinsätzen. Ein Kollege aus unserem Servicebereich möchte keine Auslandsreisen machen. Er hat auch Probleme mit dem Fliegen. Bei der einstellung wurde mündlich vereinbart das es zu Auslandseinsätzen kommen kann und das immer zu zweit diese einsätze gemacht werden. Durch Umstrukturierungen ist die Zahl der Mitarbeiter in dem Bereich auf zwei gesunken. So das die einsätze im Ausland nun auch allein gemacht werden müssen. Es gibt nix schriftliches, auch im Arbeitsvertrag steht nix das er diese einsätze machen muß. Arbeitsplatz ist hier am Standort.

In wie weit gilt das Direktionsrecht des Vorgesetztem den Kollegen auch im Ausland einzusetzen.? Kann mein Kollege einfach sagen das er keine Auslandseinsätze machen will? Ist das dann Arbeitsverweigerung.?

danke für Antworten. gruß Bernd

1.21605

Community-Antworten (5)

G
gironimo

21.08.2012 um 11:16 Uhr

Da gibt es viele "es kommt darauf an".

Wenn die Art der Tätigkeit und die Eigenart des Arbeitsplatzes Auslandseinsätze beinhalten, braucht man dies ggf. nicht unbedingt auch noch im Arbeitrsvertrag schreiben.

Wenn der Kollege über einen längeren Zeitraum diese Einsätze mitgemacht hat, kann zudem u.U. von einer stillschweigenden Konkretisierung des Arbeitsvertrages ausgegangen werden. Da kommt es auf das wie lange und wie oft an.

Ich würde also zunächst einmal davon ausgehen, dass der Kollege weiterhin auch im Ausland arbeiten muss. Er sollte mit seinem Arbeitsvertrag einen Fachanwalt aufsuchen und die Details besprechen.

B
betriebsratten

21.08.2012 um 11:56 Uhr

Normalerweise gilt der Areitsvertrag, dieser ist schriftlich zu fixieren und meündliche Nebenabreden sind nicht zulässig bzw. ungültig. Aber wie so oft im Leben und vom Vorredner sehr gut beschrieben: Wenn schon Einsätze gemacht wurden kann eine entsprechende dauerhafte Duldung entstanden sein. uch möglich ist es dass die Eigenart des Arbeitsplatzes so typisch ist, wie z.B. Kundendienstmonteur in einem weltweit tätigen Unternehmen, dass es aus der Sache heraus klar ist. Anderes Beispiel: Du bekommst einen Job als Kommissionierer bei Langnese. Könntest Dich dann rausreden dass Du in der Kälte ganz schlimmen Hautausschlag bekommst und nicht wissen konntest dass dein Arbeitsplatz Sommers wie Winters minus 20 Grad hat`? Eher nicht.

Hilft nur eines: Guten fachanwalt und ggf. schon mal nach anderem Job Ausschau halten-denn der Arbeitgeber wird auf jeden Fall begeistert sein.

Gruss von den Betriebsratten

W
Watschenbaum

21.08.2012 um 12:25 Uhr

Nachweisgesetz: § 2 Nachweispflicht (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: .......................

  1. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

es geht also erstmal zu Lasten des AG, wenn schriftlich nichts zum Thema "Auslandseinsätze" oder auch Dienstreisen oder wie man das Ganze nennen will, vereinbart ist, egal, ob der AN trotzdem den einen oder anderen Einsatz bereits geleistet hätte (obwohl er Vereinbarungsgemäß nicht verpflichtet gewesen wäre) an eine konkludente Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrages sind durch die Rechtsprechung hohe Hürden gesetzt

wie im konkreten Einzelfall jedoch ein Gericht entscheiden würde, wird sich zeigen, wenn man es darauf ankommen lässt

B
BRMetall

21.08.2012 um 14:30 Uhr

Wenn beim Einstellungsgespräch dieses Thema war und der AN damals nicht darauf hingewisen hat, dieses nicht zu können/wollen, so kann der AG nun den ArbV wegen Täuschung anfechten.

Es gibt hierzu auch vergleichbare Urteile, eines aus den letzten 12 Monaten, da hatte ein AN obwohl im Einstellungsgespräch Thema später ein Atest des Arztes vorgelegt keine Schichtarbeit aus gesundheitlichen Gründen machen zu können.

ArbV wurde erfolgreich wegen Täuschung angefochten. Arbeitsplatz war also WEG!!

K
Kulum

21.08.2012 um 15:10 Uhr

BRMetall

"Ach Herr Müller, dass steht jetzt zwar so nich im AV, aber ab und an könnte es passieren, dass sie auch mal zu nem Kunden hinfliegen müssten. Aber keine Bange, ich lass sie da nicht allein hin und dürfte auch nicht so oft passieren."

Deiner Meinung nach rechtsverbindlich? Thema im Einstellungsgespräch wäre es ja gewesen. Wäre dann auch nicht genauso verbindlich, dass er nicht allein fliegt? (nur für den Fall, dass du bejahst, wovon ich nicht ausgehe)

Im übrigen, ob hier tatsächlich das Urteil, gegen einen Frachtarbeiter am Frankfurter Flughafen, bei dem im Vertrag schon Wechselschicht stand (im Fall hier steht ja eben nichts im Vertrag), der vorher schon zwei Atteste hatte die dringend von Nachtschicht abraten und der dann per Attest von der Nachtschicht befreit werden wollte, passt???

Eher nein, da bin ich eher bei Watschenbaum - je nach Richter, Geschmack und Wetterlage

Ihre Antwort