Erstellt am 06.12.2006 um 21:36 Uhr von Fayence
§ 622 BGB Abs. 4
" Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die
abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist."
Den Abs. 4 hast Du nicht zufälligerweise überlesen? :-) Worauf bezieht sich denn der Arbeitsvertrag?
Erstellt am 06.12.2006 um 23:29 Uhr von PhilCollins
Der Arbeitsvertrag bezieht sich auf den gültigen Rahmentarifvertrag,wonach eine Kündigungsfrist von 4 Wochen bei mehr als 5 jähriger Betriebszugehörigkeit zulässig ist.
Dieses zweifel ich aber sehr stark an,denn laut BGB 622 beträgt hierbei die Kündigungsfrist 8 Wochen.
Wenn jetzt in meinem TV etwas von 20 Tagen Urlaub steht,ist dieses doch auch nicht rechtens,da das Bundesurlaubsgesetz doch 24 Tage vorschreibt.
das ist doch das Günstigkeitsprinzip.
Würde im Rahmentarifv. 30Tage Urlaub stehen,hat dieses natürlich gültigkeit.
Ist mit Kündigungsfristen doch genauso,oder nicht?
Erstellt am 06.12.2006 um 23:43 Uhr von Fayence
Da abweichende Möglichkeiten durch den Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt sind, ist die Kündigungsfrist von 4 Wochen RECHTENS! Der TV oder AV darf den AN nur nicht schlechter stellen als den AG.
Das BurlG schreibt die 24 Tage doch nur für eine 6-Tage-Woche vor (4 Wochen Urlaub) ; hast Du eine 5-Tage-Woche sind auch 20 Urlaubstage = 4 Wochen Urlaub völlig gesetzeskonform.
P.S.
Weiß Phil, dass Du unter seinem Namen Beiträge verfasst? ;-))
Erstellt am 06.12.2006 um 23:52 Uhr von PhilCollins
Danke für die Antwort,
und ich muß Dir sagen,ich bin der "echte"
:-))