Ablauf der Äußerungsfrist bei Kündigung § 102 BetrVG?
hallo liebes Forum,
habe folgende Frage: § 102 Mitbestimmung bei Kündigung Abs.2 "...Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen..."
Innerhalb einer Woche -> Ab wann läuft diese Frist genau? Datum der Übergabe an den BR oder Erstelldatum des Arbeitgebers (Anhörungsschreiben wurde vor ein paar Tagen erstellt, wir erhielten es aber später. Planmäßige BR-sitzung wäre erst nach der 7Tage Frist, wenn das Erstelldatum des AG zählt.)
Vielen Dank - wie immer - im Voraus :-)
Community-Antworten (4)
06.12.2006 um 09:36 Uhr
Hallo diefragende, die Frist beginnt am Tage nach dem Zugang der Mitteilung des AG beim BR, der Zugangstag ist nicht mitzurechnen. (siehe auch Kommentar von Däubler Rn 170 zu § 102 BetrVG)
06.12.2006 um 11:27 Uhr
@pit47
danke für deine schnelle antwort. habe däubler leider nicht zur hand. es wäre lieb, wenn du mir kurz den auszug schreiben könntest.
DANKE :-)
06.12.2006 um 11:30 Uhr
Däubler, § 102 Rnd-Nr. 170 Der Widerspruch des BR muss ebenso wie die Bedenken (Rn. 158) innerhalb einer Woche gegenüber dem AG erhoben werden (Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1; vgl. Checklisten Fristenbestimmung und ordnungsgemäße Beschlussfassung des BR vgl. DKKF-Bachner, § 102 Rn. 7, 8). Für die Fristberechnung gelten die §§ 187, 193 BGB. Die Frist beginnt am Tage nach Zugang der Mitteilung des AG beim BR; der Zugangstag ist nicht mitzurechnen. Der Widerspruch muss also an dem Wochentag der folgenden Woche beim AG eingehen, der in seiner Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem beim BR die vollständige Mitteilung des AG einging. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 193 BGB). Für den Fristablauf am letzten Tag der Frist kommt es nicht darauf an, wann die Personalabteilung Dienstschluss hat. Vielmehr endet die Frist immer erst um 24 Uhr (BAG 12. 12. 96, AiB 98, 112 mit Anm. Hinrichs; a. A. noch die Voraufl.).
06.12.2006 um 16:19 Uhr
Hallo, diefragende, der Catweazle hat da schon Recht mit seinen Ausführungen. Kürzer geht es aber mit den §§ 187 und 188 BGB (Fristbeginn und Fristende)
mfg hgowl
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