Erstellt am 06.12.2006 um 08:03 Uhr von Kölner
@Wertigo
Eher nicht (gefühlte Vermutung).
Erstellt am 06.12.2006 um 08:43 Uhr von pit47
Hallo Wertigo,
es gibt keine "außerordentliche" BR-Sitzung, steht nicht im BetrVG.
Wenn der BRV ordentlich eingeladen hat und keine weiteren BRMtgl. anwesend waren, ist der BR mit 4 BRMtgl. beschlußfähig.
Erstellt am 06.12.2006 um 09:21 Uhr von Fayence
"es gibt keine "außerordentliche" BR-Sitzung, steht nicht im BetrVG."
pit47,
das sehe ich anders!
Wertigo,
eine konkrete Ladungsfrist ist im BetrVG nicht vorgesehen. Die Ladung muss aber den BRM so rechtzeitig zugehen, dass sie sich auf die Sitzung einrichten können und die notwendigen Vorbereitungen treffen können. Lassen wir diesen Punkt einmal außen vor!
Interessanter ist doch die Frage, ob die Beschlussfassung ordnungsgemäß erfolgt ist und falls nicht, welche Konsequenzen daraus resultieren! Der AG wird mit Sicherheit nicht gegen die gefassten Beschlüsse vorgehen, wenn diese in seinem Sinne sind. Und das ist der springende Punkt!
Als Gremium könnt Ihr letztendlich nur Eure Konsequenzen ziehen und Eurem BRV seine Grenzen aufzeigen; z.B. einmal laut über seine Abwahl nachdenken oder gar Taten folgen lassen.
Erstellt am 06.12.2006 um 09:37 Uhr von pit47
@ Fayence,
nach meinem Wissen gibt es nur außerordentliche Betriebsversammlungen.
BR-Sitzungen können wegen Eilbedürtigkeit kurzfristig vom BRV einberufen werden,
z. B. Behandlung von Mehrarbeit bei außergewöhnlichen Fällen nach dem Arbeitszeitgesetz.
Erstellt am 06.12.2006 um 09:51 Uhr von Ehedem
Hallo pit47
Hammerantwort! Und so falsch!
Erstellt am 06.12.2006 um 09:56 Uhr von Fayence
pit47,
wenn Du diesen Vergleich ziehen magst, dann schau Dir doch einmal den Wortlaut des §43 Abs. 3 und den des §29 Abs. 3 an!
Abgesehen davon fallen unter den Begriff "Außerordentliche BR-Sitzungen" wohl die, die außerhalb des "normalen" Sitzungsturnus einberufen werden; z.B. wegen einer Anhörung zu einer fristlosen Kündigung.
Erstellt am 06.12.2006 um 10:00 Uhr von Wertigo
@Fayence,
Zitat: Abgesehen davon fallen unter den Begriff "Außerordentliche BR-Sitzungen" wohl die, die außerhalb des "normalen" Sitzungsturnus einberufen werden; z.B. wegen einer Anhörung zu einer fristlosen Kündigung. Zitatende.
Bei dieser Sitzung gab es keine außergewöhnliche Punkte. Die Sitzung hätte auch im normalen Zyklus stattfinden können.
Erstellt am 06.12.2006 um 10:14 Uhr von Fayence
Wertigo,
und was ändert das an der Tatsache, dass nunmal eine "Außerordentliche Sitzung" einberufen worden ist? Nichts!
Und wie kann man eine Beschlussfassung anfechten? Vor dem Arbeitsgericht!
Und wer kann eine Beschlussfassung vor dem Arbeitsgericht anfechten? Der Arbeitgeber!
Und wann kann eine Beschlussfassung vor dem Arbeitsgericht angefochten werden? Wenn diese Aussenwirkung erlangt hat!
Und warum wird ein Arbeitgeber eine Beschlussfassung vor dem Arbeitsgericht anfechten? Wenn ihm diese nicht gefällt!
Erstellt am 06.12.2006 um 10:24 Uhr von Mona-Lisa
@wertigo,
ich habe so langsam den Verdacht, dass euer BRV plus die anderen 3 BR`s euch ausbremsen wollen!
Ist natürlich ne reine Vermutung! Dem BRV wird wohl nicht verborgen bleiben, dass ihr 3 einen Gegenkurs einschlägt!
Mit einer Abwahl, so wie ihr liebäugelt, wird's wohl nicht's werden! 3 zu 4?
Genauso hast du bis jetzt noch keine Antwort auf die Frage gegeben, mit welcher Begründung die Sitzung ausser Haus stattgefunden hat!
Du/Ihr suchst verzweifelt einen Grund, euren BRV am Hals fassen zu können!
Erstellt am 06.12.2006 um 10:26 Uhr von pit47
@ Fayence,
Du schließt also aus den fast gleichen Text in den Abs. 3 von §§ 29 und 43, dass es ebenso wie es außergewöhnliche Betriebsversammlungen gibt (siehe Kommentar Däubler Rn 25 zu § 43 BetrVG) auch außerordentliche BR-Sitzungen geben müßte?
Laut der Kommentierung Rn 29 zum § 43 muß der AG mit der "Außerordentlichen Betriebsversammlung" während der Arbeitszeit einverstanden sein.
Muß dann der AG auch mit der "außerordentlichen" BR-Sitzung einverstanden sein?
Erstellt am 06.12.2006 um 10:32 Uhr von Wertigo
@Mona-Lisa,
schön von dir zu hören. Ich dachte schon du wärst beleidigt.
Ich kann keine Antwort darauf geben, weil der BRV es nicht für nötig hält uns die Gründe für die Wahl eines anderen Ortes
mitzuteilen.
Erstellt am 06.12.2006 um 10:37 Uhr von Mona-Lisa
@wertigo,
mich zu beleidigen bedarf ist schon anderer Kaliber! :-))
(z.B. hätte daVinci mir eine nettere Frisur verpassen können... )
Warum fragt ihr ihn nicht einfach?
@pit47,
ich denke schon auch, dass man Kaffee nicht mit Tee vergleichen kann!
Alle Sitzungen, die kurzfristig stattfinden, nennt man wohl "ausserordentlich".
Läuft bei uns auch nicht anders.
Erstellt am 06.12.2006 um 11:12 Uhr von Fayence
pit47,
jetzt machst Du aber Nebenschauplätze auf! Der Begriff "Außerordentlich" kommt in Bezug auf Betriebsversammlungen im Gesetzestext doch ebenfalls nicht vor. Und warum wohl wurde dieser Begriff in der von Dir zitierten RN 25 zu Beginn in Klammern gesetzt?
Zu Deiner letzten Frage empfehle ich Dir in dieser Kommentierung die RN 5, 10 zu § 30. Damit ist diese Diskussion für mich aber auch erledigt! :-)
Erstellt am 06.12.2006 um 11:25 Uhr von Wertigo
Hallo Ihr freundlichen Teilnehmer,
ich betrachte meine Anfrage als erledigt.
Ich werde das Forum über die nächste Schritte informieren und freue
mich auf Eure freundliche Unterstützung.;)