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Arbeitszeitänderung durch neuen TV - mitbestimmungspflichtig?

M
Michael
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend Kollegen. Hab eine Frage zur Arbeitszeit. Unsere Gf plant eine Überleitung in den TVL, d.h. auf uns würde eine Mehrarbeit von zur Zeit 38,5 Std auf 39,8 Std zukommen. Lt. Rechtsauskunft der Gl ist es nicht Mitbestimmungspflichtig, wenn man die 1Std 18 min einfach an die jetzige Regelarbeitszeit im Block hintenanhängt. Wir als BR berufen uns auf §87(2). Liegen wir damit richtig???

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Community-Antworten (14)

K
Kölner

05.12.2006 um 21:24 Uhr

@Michael Ich denke nicht! Zunächst die Fragen: Seid Ihr im BAT? Wie wird die Überleitung denn vorgenommen, auf welcher Grundlage? Was sagt der Arbeitsvertrag? Demnach: Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse in einen TV ist zunächst individualrechtlich zu betrachten. Ihr könnt zudem nix regeln was im TV geregelt ist; § 77 Abs. 3 BetrVG hilft!

L
Lotte

05.12.2006 um 21:57 Uhr

Kölner, nach meiner Kenntnisslage, bestimmt ein Tarifvertrag zwar die wöchentliche AZ, nicht aber die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Tage. Würde behaupten, dass hier ein MBR des BR besteht und zwar nach §87 (2), wie Michael schon vermutete.

K
Kölner

05.12.2006 um 22:03 Uhr

@Lotte Wo kommt es dann zur "Mehrarbeit"?

L
Lotte

05.12.2006 um 22:07 Uhr

Kölner, z.B. täglich ca. 23 min oder 1x 1h und 1x 18 min (bin ich Michaels BR?) ;-) verstehe aber auch nicht so wirklich ganz und gar worauf Du hinaus willst...

K
Kölner

05.12.2006 um 22:09 Uhr

@Lotte Wie ist denn die Regelarbeitszeit...?

L
Lotte

05.12.2006 um 22:15 Uhr

Kölner, nach Überleitung in den TVL soll sie ja wohl 39,8 sein. Sag mal, Du nimmst mich doch irgendwie auf den Arm und ich merke nicht, dass ich schon in der Luft zappel...

H
Heini

05.12.2006 um 22:32 Uhr

Selbstverständlich hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gem. §87 Abs.2+3 BetrVG. Er kann weiterhin bei dem Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, sowie bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmen.

K
Kölner

05.12.2006 um 22:36 Uhr

@Heini Kläre mich auf: Wir reden von einer tarifvertraglichen Regelung, die im TVL zudem noch eindeutig ist - gerade was die übergeleiteten AV und die Verlängerung der AZ betrifft. Bin gespannt...

F
Fayence

05.12.2006 um 22:40 Uhr

Lotte, Merharbeit kann doch nur entstehen, wenn die Regelarbeitszeit überschritten wird.

Die KollegInnen von Michael müssen nach neuem TV jetzt zwar 1,3 Stunden länger arbeiten, um Mehrarbeit handelt es sich aber nicht.

P.S. Übersetze Mehrarbeit gedanklich einfach mal mit "Überstunden".

H
Heini

05.12.2006 um 23:23 Uhr

Kölner, auch wenn mit dem TV die wöchentliche Arbeitszeit geregelt wird, schließt dies nicht die Mitbestimmung des BR gem.: § 87 Abs.:2+3 BetrVG aus. Denn die Mitbestimmung greift nicht in das vom TV vorgegebenen Volumen der Arbeitszeit ein sondern bestimmt nur bei der Verteilung der Arbeitszeit mit. Selbst wenn per TV oder AV die tägliche gesamt Arbeitszeit, z.B. auf 8 Std, festgelegt wurde, hätte der BR immer noch die Möglichkeit den Beginn und das Ende der Arbeitszeit mitzubestimmen und selbstverständlich auch die vorübergehende Verkürzung und Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Was anderes wäre, wenn per AV oder TV die Arbeitszeit selber, also Beginn 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr, Pause von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr, geregelt wird. Bei diesem Beispiel würde sich die Mitbestimmung nur noch auf die eventuelle vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit beschränken.

L
Lotte

05.12.2006 um 23:39 Uhr

Fayence, Du solltest mir schon zutrauen, dass ich weiß was Mehrarbeit im üblichen Sinne bedeutet, aber ich glaube kaum, dass Michael diesen Begriff hier so verwenden wollte wie Du ihn dann verstanden hast. Ihm geht es wohl in erster Linie um "mehr arbeiten als früher"

Kölner, habe den TVL studiert, aber eine genaue Festlegung der Verteilung der AZ auf die Wochentage konnte ich nicht finden, habe den §6 von oben nach unten und von unten nach oben studiert http://www.gew.de/Binaries/Binary21688/TV-L_1_bis_39_30_10_06.pdf

F
Fayence

05.12.2006 um 23:50 Uhr

Lotte, da scheine ich wohl Dein kleines Zwiegespräch mit Kölner völlig missinterpretiert zu haben. Entschuldige bitte, dass ich Dir auf den "falschen" Sprung helfen wollte.

L
Lotte

06.12.2006 um 00:08 Uhr

Fayence, vielleicht hast Du Kölner ja gar nicht fehlinterpretiert... ...schwierig am Forum ist ja immer, dass man nicht mal eben Missverständnisse klären kann, da man ja alles schriftlich machen muss (da wären wir wieder beim Fernsehturm) von daher hast Du ja grundsätzlich Recht, dass man sich eindeutig ausdrücken sollte ;-)

N
nidis

06.12.2006 um 10:07 Uhr

Guten Morgen Michael! Unabhängig davon, ob euer AG die MA rechtlich problemlos in den TV-L überleiten kann, habt ihr bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 BetrVG. Außerdem entspricht die Überleitung in die Entgeltgruppen des TV-L einer Neueingruppierung. Damit muß der AG gemäß § 99 BetrVG vor der Überleitung in die neuen Entgeltgruppen die Eingruppierungen dem BR vorlegen.

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