Erstellt am 05.12.2006 um 20:24 Uhr von Kölner
@Michael
Ich denke nicht!
Zunächst die Fragen:
Seid Ihr im BAT? Wie wird die Überleitung denn vorgenommen, auf welcher Grundlage? Was sagt der Arbeitsvertrag?
Demnach:
Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse in einen TV ist zunächst individualrechtlich zu betrachten. Ihr könnt zudem nix regeln was im TV geregelt ist; § 77 Abs. 3 BetrVG hilft!
Erstellt am 05.12.2006 um 20:57 Uhr von Lotte
Kölner,
nach meiner Kenntnisslage, bestimmt ein Tarifvertrag zwar die wöchentliche AZ, nicht aber die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Tage. Würde behaupten, dass hier ein MBR des BR besteht und zwar nach §87 (2), wie Michael schon vermutete.
Erstellt am 05.12.2006 um 21:03 Uhr von Kölner
@Lotte
Wo kommt es dann zur "Mehrarbeit"?
Erstellt am 05.12.2006 um 21:07 Uhr von Lotte
Kölner,
z.B. täglich ca. 23 min oder 1x 1h und 1x 18 min (bin ich Michaels BR?) ;-)
verstehe aber auch nicht so wirklich ganz und gar worauf Du hinaus willst...
Erstellt am 05.12.2006 um 21:09 Uhr von Kölner
@Lotte
Wie ist denn die Regelarbeitszeit...?
Erstellt am 05.12.2006 um 21:15 Uhr von Lotte
Kölner,
nach Überleitung in den TVL soll sie ja wohl 39,8 sein. Sag mal, Du nimmst mich doch irgendwie auf den Arm und ich merke nicht, dass ich schon in der Luft zappel...
Erstellt am 05.12.2006 um 21:32 Uhr von Heini
Selbstverständlich hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gem. §87 Abs.2+3 BetrVG. Er kann weiterhin bei dem Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, sowie bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmen.
Erstellt am 05.12.2006 um 21:36 Uhr von Kölner
@Heini
Kläre mich auf:
Wir reden von einer tarifvertraglichen Regelung, die im TVL zudem noch eindeutig ist - gerade was die übergeleiteten AV und die Verlängerung der AZ betrifft.
Bin gespannt...
Erstellt am 05.12.2006 um 21:40 Uhr von Fayence
Lotte,
Merharbeit kann doch nur entstehen, wenn die Regelarbeitszeit überschritten wird.
Die KollegInnen von Michael müssen nach neuem TV jetzt zwar 1,3 Stunden länger arbeiten, um Mehrarbeit handelt es sich aber nicht.
P.S.
Übersetze Mehrarbeit gedanklich einfach mal mit "Überstunden".
Erstellt am 05.12.2006 um 22:23 Uhr von Heini
Kölner,
auch wenn mit dem TV die wöchentliche Arbeitszeit geregelt wird, schließt dies nicht die Mitbestimmung des BR gem.: § 87 Abs.:2+3 BetrVG aus. Denn die Mitbestimmung greift nicht in das vom TV vorgegebenen Volumen der Arbeitszeit ein sondern bestimmt nur bei der Verteilung der Arbeitszeit mit.
Selbst wenn per TV oder AV die tägliche gesamt Arbeitszeit, z.B. auf 8 Std, festgelegt wurde, hätte der BR immer noch die Möglichkeit den Beginn und das Ende der Arbeitszeit mitzubestimmen und selbstverständlich auch die vorübergehende Verkürzung und Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Was anderes wäre, wenn per AV oder TV die Arbeitszeit selber, also Beginn 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr, Pause von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr, geregelt wird. Bei diesem Beispiel würde sich die Mitbestimmung nur noch auf die eventuelle vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit beschränken.
Erstellt am 05.12.2006 um 22:39 Uhr von Lotte
Fayence,
Du solltest mir schon zutrauen, dass ich weiß was Mehrarbeit im üblichen Sinne bedeutet, aber ich glaube kaum, dass Michael diesen Begriff hier so verwenden wollte wie Du ihn dann verstanden hast. Ihm geht es wohl in erster Linie um "mehr arbeiten als früher"
Kölner,
habe den TVL studiert, aber eine genaue Festlegung der Verteilung der AZ auf die Wochentage konnte ich nicht finden, habe den §6 von oben nach unten und von unten nach oben studiert
http://www.gew.de/Binaries/Binary21688/TV-L_1_bis_39_30_10_06.pdf
Erstellt am 05.12.2006 um 22:50 Uhr von Fayence
Lotte,
da scheine ich wohl Dein kleines Zwiegespräch mit Kölner völlig missinterpretiert zu haben. Entschuldige bitte, dass ich Dir auf den "falschen" Sprung helfen wollte.
Erstellt am 05.12.2006 um 23:08 Uhr von Lotte
Fayence,
vielleicht hast Du Kölner ja gar nicht fehlinterpretiert...
...schwierig am Forum ist ja immer, dass man nicht mal eben Missverständnisse klären kann, da man ja alles schriftlich machen muss (da wären wir wieder beim Fernsehturm) von daher hast Du ja grundsätzlich Recht, dass man sich eindeutig ausdrücken sollte ;-)
Erstellt am 06.12.2006 um 09:07 Uhr von nidis
Guten Morgen Michael!
Unabhängig davon, ob euer AG die MA rechtlich problemlos in den TV-L überleiten kann, habt ihr bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 BetrVG.
Außerdem entspricht die Überleitung in die Entgeltgruppen des TV-L einer Neueingruppierung. Damit muß der AG gemäß
§ 99 BetrVG vor der Überleitung in die neuen Entgeltgruppen die Eingruppierungen dem BR vorlegen.