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Weisungsrechte oder auch Weisungsbefugnisse gehören zu den Führungsmitteln in einer Organisation. Die Erteilung von Weisungen erfolgt im Rahmen des Direktionsrechts von Vorgesetzten. Sie beziehen sich in der betrieblichen Praxis auf die Zuteilung von Arbeitsaufgaben oder die Forderung eines bestimmten Verhaltens vom Mitarbeiter. Die Verteilung von Weisungsrechten innerhalb des Betriebes stellt eine wichtige koordinative Maßnahme dar. Bei der Verteilung der Weisungsbefugnisse in den Teilbereichen kommt der eindeutigen Abgrenzung zwischen fachlichen und disziplinarischen Weisungsrechten besondere Bedeutung zu. Das gilt vor allem dann, wenn sie unterschiedlichen Weisungsberechtigten zugeordnet sind.
Das fachliche Weisungsrecht bezieht sich auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung in den einzelnen Stellen. Im Einzelfall entscheidet der Fachvorgesetzte über die Modalitäten der Ausführung einer Aufgabe und gibt entsprechende Weisungen an die ihm fachlich unterstellten Mitarbeiter weiter.
Innerhalb des fachlichen Weisungsrechts lassen sich das funktions- und das objektgebundene Weisungsrecht unterscheiden. Das objektgebundene Weisungsrecht bezieht sich auf die Koordination der Teilaufgaben an einem Objekt (Projekt oder Produkt) und umfasst insbesondere die Kompetenz für die Definition der Teilaufgaben und den Zeitpunkt ihrer Ausführung. Das funktionsgebundene Weisungsrecht beinhaltet die Kompetenz für die Durchführung von einzelnen Teilaktivitäten und die Zuordnung der Aktionsträger.
Das disziplinarische Weisungsrecht betrifft die Einhaltung der in der Unternehmung gültigen Umgangs- und Verhaltensnormen bei der Aufgabenerfüllung durch alle Mitarbeiter. Falls (positive oder negative) Abweichungen von diesen Normen bei den Untergebenen auftreten, besitzt der disziplinarische Vorgesetzte Belohnungs- und Bestrafungsmöglichkeiten.
Durch die Zusammenfassung von fachlichen und disziplinarischen Weisungsrechten werden eindeutige Unterstellungsverhältnisse geschaffen, die eine klare Kontrolle der Aufgabenerfüllung ermöglichen. Werden dagegen fachliche und disziplinarische Weisungsrechte ganz oder teilweise voneinander getrennt, entstehen matrixähnliche Teilbereichsstrukturen (Matrixorganisation). Die Trennung der fachlichen und disziplinarischen Weisungsbefugnisse kann sich einerseits positiv auf die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung auswirken. Andererseits können immer dann Reibungsverluste bei der Aufgabenerfüllung auftreten, wenn die Weisungsbefugnisse nicht ausreichend klar und eindeutig definiert und abgegrenzt werden. Die Doppelunterstellung der Mitarbeiter unter einen Fach- und einen Disziplinarvorgesetzten birgt ein hohes Konfliktpotential, das leicht zur Unzufriedenheit der Mitarbeiter führen kann. In der betrieblichen Praxis ist folgender Fall häufig bei dezentralen Produktionsstandorten anzutreffen: Die jeweiligen Werksleiter sind die disziplinarischen Vorgesetzten für alle Mitarbeiter. Für alle fachlichen Funktionen, die für alle dezentralen Standorte gemeinsam bestehen (z.B. Rechnungswesen und Controlling, EDV) und zentralisiert wahrgenommen werden, liegt das fachliche Weisungsrecht bei den jeweiligen Instanzen in der Hauptverwaltung. Das kann zu Undurchschaubarkeit für den einzelnen Mitarbeiter führen, an wen er sich bei der konkreten Aufgabenerfüllung wenden soll oder an wen Informationen weiterzuleiten sind. Dies trifft um so mehr zu, wenn es ohnehin Kompetenzprobleme zwischen den Instanzen gibt.
Nach ihrer Form lassen sich die Weisungsarten Auftrag, Kommando, Befehl und Anweisung unterscheiden. In der betrieblichen Praxis kommen der Auftrag und die Anweisung am häufigsten vor.
Der Auftrag ist die Veranlassung zur Durchführung einer bestimmten Arbeit durch den Vorgesetzten innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts. Über die Verfahren der Arbeitsausführung macht der Vorgesetzte keine Angaben. Sie werden entweder als bekannt vorausgesetzt oder liegen im Ermessen des ausführenden Mitarbeiters. Demgegenüber wird mit der Anweisung nicht nur die Arbeitsausführung veranlasst, sondern der Vorgesetzte legt das Verfahren der Arbeitsausführung fest. Das wird immer dann der Fall sein, wenn den Mitarbeitern die ihnen aufgetragenen Tätigkeiten noch nicht bekannt sind oder der Vorgesetzte mit der bisherigen Verfahrensweise oder ihren Ergebnissen unzufrieden war.
Das Kommando wird als Form der Weisung im Unternehmen eher selten eingesetzt, da seine Anwendung sich auf solche Situationen beschränkt, in denen mehrere Mitarbeiter gemeinsam und zu gleicher Zeit eine Arbeit ausführen sollen, z.B. das gleichzeitige und gemeinsame Zupacken an einem Gegenstand, um ihn zu bewegen. Der Befehl ist im Unternehmen die Ausnahme. Er ist an Situationen oder Ereignisse besonderer Art, wie z.B. Notsituationen oder Arbeitsverweigerung geknüpft. Dem Empfänger einer Weisung in Form eines Befehls wird kein Raum für freie Entscheidungen gelassen. Die Erteilung eines Befehls erfolgt unpersönlich, ohne Begründung und lässt weder Einwendungen noch Widerspruch zu.
Für jede Form der Weisung gilt, dass sie nicht willkürlich zu erfolgen hat, sondern die Interessen der Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen hat. Das fördert ihre Akzeptanz und die Bereitschaft, sich für ihre Erfüllung einzusetzen.