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Einstellung geringfügig Beschäftigter - ohne Info an den BR?

S
Sonne
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wenn ein AG einen 400 € Job vergibt, ohne den BR in Kenntnis zu setzten, wie muss sich der BR gesetzlich verhalten? Ist der AG auch in diesem Fall verpflichtet den BR zu unterrichten, bevor der MA seinen Job beginnt?

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Community-Antworten (5)

J
Jube

04.12.2006 um 21:19 Uhr

Logisch, auch € 400.- Kräfte befinden sich im Betrieb und beeinflussen die Arbeitstruktur!

S
Sonne

04.12.2006 um 22:52 Uhr

Hallo Jube, das heißt; der BR kann von dem Recht Gebrauch machen und die Einstellung durch den AG rückgängig machen lassen?

HG
Harry Grischna

05.12.2006 um 00:26 Uhr

BetrVG § 101 Zwangsgeld Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

B
Barbara

06.12.2006 um 09:21 Uhr

Hallo, ich würde zuerst dem AG einen netten Brief schreiben, dass es gegen BetrVG verstoßen hat und auch die Einstellung der 400€ Kräfte der Mitbestimmung des BR unterliegt, und dass ihr bei der nächsten Zuwiderhandlung ein Anwalt beauftragt der eure Mitbestimmungsrechte , die sich aus dem § 99 BetrVH ergeben durchsetzen wird. Wenn das nicht hilft würde ich ehe mit dem § 23 Abs.3 BetrVG vor dem Arbeitsgericht versuchen ,nicht mit § 101. Ihr wollt doch nicht die 400€ Kraft auf die Strasse setzen sondern eure Mitbestimmungsrechte warnehmen.

H
hgowl

06.12.2006 um 13:42 Uhr

Hallo, Barbara, kluge Handlungsweise, entweder den AG anschreiben oder telefonieren mit ihm. Jeder sollte die Möglichkeit haben, Fehler zu korrigieren, auch Arbeitgeber. Im Wiederholungsfall sollte es ein Beschlussverfahren geben nach § 100 BetrVG. Die Anwendung des § 23 BetrVG gegen den Arbeitgeber setzt schon eine gewisse Schwere der Verfehlung voraus. Das sollte sorgsam bedacht werden.

mfg

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