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Tendenzbetrieb - das Betr.VG uneingeschränkt anwenden?

P
pauline
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, kann ein Tendenzbetrieb(Krankenhaus mit hochheitlichen aufgaben; Forensik)das Betr.VG uneingeschränkt anwenden? Wieder eine Neue...

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Community-Antworten (5)

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Lotte

04.12.2006 um 16:04 Uhr

Pauline, ist die Tendenz Eures UN festgestellt? Wenn nicht, könnt Ihr es zumindest behaupten, wenn doch müsst Ihr Euch den § 118 des BetrVG mit den dazugehörenden Kommentierungen zu Gemüte ziehen.

L
Lotte

04.12.2006 um 16:49 Uhr

Ramses, wollen wir hoffen, dass der Richter Deine Probleme teilt, falls es dazu kommt...und es noch nicht entschieden ist.

B
betriebsratten

04.12.2006 um 17:08 Uhr

Kommt vielleicht auch drauf an wer der Träger ist: Kommune, Gewerbliches Unternehmen, Gemeinnütziger Verein. Könnte kritisch werden....viel Glück

B
betriebsratten

04.12.2006 um 17:13 Uhr

@ramses Arbeite in einem Tendenzbetrieb, wo es bei der Feststellung auch um genau solche Fragen ging. Möchte mich aber nicht weiter dazu äussern, zumal die letztendliche Feststellung das Gericht trifft....und sonst rauskommt wo ich arbeite ;-)

P
Pfarrer

04.12.2006 um 18:43 Uhr

@Pauline Ich arbeite und bin im BR in einer Fachklinik, - die GF hat bei uns solange behauptet wir seien ein Tendenzbetrieb, bis wir irgendwann mal sagten: OK, lass es uns Feststellen! Danach war dies plötzlich kein Thema mehr. Allerdings weiß ich aus dem BRII Seminar, dass das BtrVG in weitesten Teilen auch in einem ausgewiesenen Tendenzbetrieb Gültigkeit hat. Aber sicherer ist wohl eine Beratung bei eurem RA!

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