Tendenzbetrieb und Wirtschaftsausschuss
Die alten Hasen sind wieder gefragt. Wir möchten ein Wirtschaftsausschuss bilden. Unsere GL wir sind ein Tendenzbetrieb da ist das unnötig. Im § 118 Betr.VG steht etwas aber ich find schwammig gehalten. Fällt ein Betrieb der Wohlfahrt da drunter. Ich zweifele da. Wie seht Ihr das? Danke im Voraus Rumpen
Community-Antworten (7)
25.07.2012 um 18:21 Uhr
Man sollte eigentlich als BR wissen, ob man ein Tendenzbetrieb ist, also uner den § 118 fällt. Denn es hat ja größere Auswirkungen.
25.07.2012 um 18:46 Uhr
lasst doch feststellen ob ihr Tendenzbetrieb seid.
25.07.2012 um 18:56 Uhr
AAAlso...seid Ihr gemeinnützig? Auch der Zweig dem Ihr direkt angehört bzw. als BR zuständig seid? Welche Wohlfahrt-AWO?
Und welche Rechtsform: Gemeinnütziger Verein? gGmbH?
Aber wie der Vorredner schon sagte-im Zweifel hilft nur klagen und durch das Gericht feststellen lassen. Das wird manchmal lustig-weil Tendenzbetrieb gilt ja nur für die Tendenzträger-und das sind beileibe nicht alle. Gruss von den Betriebsratten
25.07.2012 um 19:09 Uhr
gugge mal da...das passt und weicht von der bisherigen negativen rechtsprechung ab http://openjur.de/u/146406.html#
25.07.2012 um 20:46 Uhr
@betriebsratten
weißt du ob das weiter ging.
25.07.2012 um 20:57 Uhr
@ betriebsratten
Es sollte sich mittlerweile herum gesprochen haben, dass man keine Klage auf "Feststellung eines Tendenzbetriebes" einreichen kann.
@ rumpen
Entweder ist die Bestellung eines WA verpflichtend oder nicht. Es interessiert überhaupt nicht, was Ihr möchtet.
26.07.2012 um 13:13 Uhr
Der Betriebsrat kann in einer Sitzung einen Wirtschaftsausschuss gründen und dies dem Arbeitgeber mitteilen.
Unter diesen Vorraussetzungen, kann man vom Gericht feststellen lassen, ob der Wirtschaftsausschuss zulässig ist oder nicht - in diesem Zusammenhang wird automatisch die Grundsatzfrage nach der Tendenzeigenschaft des Betriebes geklärt und festgestellt.
Den Druck auf den Arbeitgeber kann man erhöhen, indem man direkt bei der Gründung des Wirtschaftsausschusses entsprechende notwendige Seminarbesuche beschließt. Darauf reagiert der Arbeitgeber meistens und teilt mit, dass eine Teilnahme an den Seminaren nicht erforderlich sei da es sich um einen Tendenzbetrieb handelt. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht ohne weiteres Seminarbesuche ablehnen, daher müsste er um die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder zu vermeiden klagen. In dem Zusammenhang wird dann festgestellt, ob der Wirtschaftsausschuss zulässig ist und es sich somit nicht um einen Tendenzbetrieb handelt und somit auch die Seminare besucht werden dürfen. Auf jedenfall, würde man über diesen Weg den Arbeitgeber dazu drängen die Sache gerichtlich klären zu lassen.
Egal wie man es macht, eine gerichtliche Feststellung gibt Sicherheit für die Zukunft.
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