Erstellt am 04.12.2006 um 10:47 Uhr von Angi1
Hallo Ralf,
siehe dazu im Fitting unter § 112,112a BetrVG RN 80
MfG
Angi1
Erstellt am 07.12.2006 um 10:34 Uhr von Ralf
Hallo Angi,
§112,112a sagt eben das aus was ich schon geschrieben habe,nämlich der Sozialplan hat die Wirkung einer BV und da sagt der § 77Abs.2 klar aus,daß eine BV in dem Betrieb an geeigneter Stelle auszulegen ist.
Würde unser GBR seine Anweisung der vertraulichen Behandlung mit dem §77 Abs 4 BetrVG begründen können??
MfG
Ralf
Erstellt am 07.12.2006 um 11:10 Uhr von Angi1
Hallo Ralf, hallo Ramses II,
habe im Fitting nur unter § 112,112a BetrVG in RN 80 Aussagen über "RAhmensozialpläne" gefunden. War mir vorher nicht bekannt. Dort wird beschrieben, dass Rahmensozialpläne für künftige noch nicht konkret geplante Betriebsänderungen freiwillig aber nicht erzwingbar sind. Derartige Rahmensozialpläne schränken die MBR des BR bei konkret eintretenden Betriebsänderungen grundsätzlich nicht ein. Eine Einschränkung gilt, wenn bei Abschluss eines vorsorglichen Sozialplans die Betriebsänderung bereits in groben Umrissen abschätzbar ist. In diesem Fall ist das MBR des BR hinsichtlich des Sozialplans verbraucht.
Ich persönlich sehe keinen Sinn in solchen Vereinbarungen, aber ich würde verstehen, dass man bei einem "vorsorglichen"
Sozialplan, diesen noch nicht publik macht.
MfG
Angi1