Erstellt am 03.12.2006 um 00:47 Uhr von Heini
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot verbunden wird, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Der betroffene Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten:
1.Er kann das Angebot annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist zu
den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.
2. Er kann das Angebot ablehnen. Dann wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung, für die der allgemeine Kündigungsschutz gilt.
Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Stellt das Arbeitsgericht dann fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz.
3. Er kann das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, und innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsverhältnis wird dann fortgesetzt werden, allerdings zunächst unter den geänderten Bedingungen. Stellt das Arbeitsgericht in der Folgezeit fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt war, gelten dann rückwirkend wieder die bisherigen Arbeitsbedingungen.
Erstellt am 03.12.2006 um 10:47 Uhr von Fayence
4. Die Überschrift des §1a KschG lautet nicht ohne Grund "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung"! Auch die weiteren Ausführungen in diesem Paragraphen sind lesenswert!
5. Wenn einem AN aufgrund der Betriebsänderung per Änderungskündigung ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wird und er diesen nicht annimmt, sieht es mit einem Abfindungsanspruch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ziemlich mau aus!
6. Verliert dieser Kollege seine Klage, darf er sich der "Bundesagentur für Arbeit" postwendend als Arbeitssuchender zur Verfügung stellen.
Erstellt am 03.12.2006 um 13:26 Uhr von anjab
Hallo Fayence,
danke für deine hilfe. du kennst dich wohl sehr gut aus.
ich hätte noch ne frage zu deinem punkt 6 in o.g. mail.
-falls mein kollege die klage verliert, wie schaut es dann mit der kündigungsfrist des arbeitgebers aus?
muss er diese einhalten, oder ist mein kollege fristlos gekündigt.
er ist schon über 20jahre bei der firma, und hat lt. tarifvertrag 6 monate kündigungsfrist!
bitte gib mir doch kurz bescheid.
danke
anja
Erstellt am 03.12.2006 um 18:16 Uhr von Fayence
anjab,
sorry, mein 6. war etwas flapsig und so auch nicht ganz korrekt! Hier der konkrete Gesetzeswortlaut:
SGB 3 § 37b Frühzeitige Arbeitssuche
Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit
arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate,
hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
Aber bevor wir hier weiter spekulieren... Wenn die Änderungskündigung wirklich ausgesprochen werden sollte, ist der einzig richtige Rat, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.