W.A.F. LogoSeminare

Änderungskündigung abgelehnt - was erwartet meinen Kollegen?

A
anjab
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, erstmal entschuldige ich mich für meine unqualifizierten fragen. aber ich bin halt mal ganz neu, und kenne mich noch nicht so gut aus. sorry.

ich hab noch ein problem! vielleicht hat jemand erfahrung!

eine abteilung in unserem haus wird ins haupthaus zentralisiert! wir erwarten nun änderungskündigungen (wg. neuer arbeitszeit, arbeitsort etc.) ein kollege fragt nun, was passiert, wenn er gegen diese änderungskündigung am arbeitsgericht klagt! er hat einen arbeitsvertrag mit festen arbeitszeiten. er mag also keine schichten (büro)machen! wie läuft sowas vor gericht ab? eigentlich mag er von der firma weg. das hat er aber nur mir gesagt. er hofft natürlich auf eine abfindung. wenn er die klage gewinnt, heisst das, er arbeitet nach seinen alten arbeitsvertrag mit seinen alten zeiten? wenn er die klage verliert, ist er dann arbeitslos???

das ganze wäre echt wichtig.

besten dank!!! eure anja

6.22704

Community-Antworten (4)

H
Heini

03.12.2006 um 01:47 Uhr

Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot verbunden wird, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Der betroffene Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten:

1.Er kann das Angebot annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.

  1. Er kann das Angebot ablehnen. Dann wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung, für die der allgemeine Kündigungsschutz gilt. Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Stellt das Arbeitsgericht dann fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz.

  2. Er kann das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, und innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsverhältnis wird dann fortgesetzt werden, allerdings zunächst unter den geänderten Bedingungen. Stellt das Arbeitsgericht in der Folgezeit fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt war, gelten dann rückwirkend wieder die bisherigen Arbeitsbedingungen.

F
Fayence

03.12.2006 um 11:47 Uhr

  1. Die Überschrift des §1a KschG lautet nicht ohne Grund "Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung"! Auch die weiteren Ausführungen in diesem Paragraphen sind lesenswert!

  2. Wenn einem AN aufgrund der Betriebsänderung per Änderungskündigung ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wird und er diesen nicht annimmt, sieht es mit einem Abfindungsanspruch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ziemlich mau aus!

  3. Verliert dieser Kollege seine Klage, darf er sich der "Bundesagentur für Arbeit" postwendend als Arbeitssuchender zur Verfügung stellen.

A
anjab

03.12.2006 um 14:26 Uhr

Hallo Fayence, danke für deine hilfe. du kennst dich wohl sehr gut aus. ich hätte noch ne frage zu deinem punkt 6 in o.g. mail. -falls mein kollege die klage verliert, wie schaut es dann mit der kündigungsfrist des arbeitgebers aus? muss er diese einhalten, oder ist mein kollege fristlos gekündigt. er ist schon über 20jahre bei der firma, und hat lt. tarifvertrag 6 monate kündigungsfrist! bitte gib mir doch kurz bescheid. danke anja

F
Fayence

03.12.2006 um 19:16 Uhr

anjab,

sorry, mein 6. war etwas flapsig und so auch nicht ganz korrekt! Hier der konkrete Gesetzeswortlaut:

SGB 3 § 37b Frühzeitige Arbeitssuche

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.

Aber bevor wir hier weiter spekulieren... Wenn die Änderungskündigung wirklich ausgesprochen werden sollte, ist der einzig richtige Rat, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.

Ihre Antwort