Erstellt am 30.11.2006 um 19:17 Uhr von Abakus
Ein Betriebsrat besteht nur dann nicht, wenn der amtierende Betriebsrat es versäumt hat, gegen den Gerichtsbeschluß fristgerecht Berufung einzulegen. Wenn er das doch getan hat, ist er noch im Amt.
Wenn tatsächlich kein Betriebsrat mehr existiert, sollte ein neuer gewählt werden. Wie das geht, steht in §17 BetrVG. Eine automatische Neuwahl nach erfolgreicher Anfechtung gibt es nicht.
Erstellt am 30.11.2006 um 22:42 Uhr von Heini
Wird ein Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht üblicherweise gem. § 23 Abs. 2 BetrVG einen Wahlvorstand für die Neuwahl eines Betriebsrats ein.
Das sollte auch in diesem Fall geschehen sein.
Der Wahlvorstand ist wohl noch nicht aktiv geworden oder der BR geht in die Berufung und würde somit noch weiterhin im Amt sein.
Erstellt am 30.11.2006 um 23:53 Uhr von Heini
Na Ramsi,
langsam explodieren wohl die Synapsen. Oder?
Erstellt am 01.12.2006 um 00:18 Uhr von Kölner
@Heini
Warum denkst Du eigentlich mit Deiner Aussage richtig zu liegen? Mich würde an Deiner Stelle der § 23 BetrVG sehr stutzig machen. Sehr...
Erstellt am 01.12.2006 um 10:09 Uhr von Angi1
Hallo Flatman,
siehe dazu bitte im Fitting zu § 19 BetrVG RN 45 und 46
MfG
Angi1
Erstellt am 01.12.2006 um 11:03 Uhr von Fayence
Heini,
bevor Du hier herumblökst; was hältst Du denn davon, wenn Du erst einmal den richtigen Transmitter für Deine Synapsen suchst? Der §23 Abs.2 BetrVG ist es doch ganz offensichtlich nicht!
Flatman,
die Antwort von Abakus ist korrekt. Ihr seid nicht daran gehindert, gemäß BetrVG § 17 die erneute Wahl eines Betriebsrates einzuleiten; automatisch passiert jedoch nichts!
Die "angeblichen" Fehler haben sich doch aber bewahrheitet; sollten also nicht noch einmal gemacht werden! Vermutung und Neugierde: Habt Ihr die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder zu hoch angesetzt?