Erstellt am 27.11.2006 um 13:14 Uhr von da-grinch
Hallo Manuela,
wenn sich der AG nicht rührt, gilt in deinem geschilderten Falle §78a Abs.2.
Gruß
da-grinch
Erstellt am 27.11.2006 um 14:57 Uhr von pit47
Hallo Manuela,
es ist darauf zu achten, dass der Auszubildende innerhalb der letzte drei Monate dieses Verlangen stellt. Wird dieses Verlangen vor den letzten drei Monaten der Ausbildung gestellt, braucht der AG den Auszubildenden nicht zu übernehmen.
Also die Termine beachten.
Erstellt am 28.11.2006 um 11:48 Uhr von Angi1
Hallo Manuela,
der Antrag auf Weiterbeschäftigung muß schriftlich erfolgt sein oder noch erfolgen. Er kann bis zum letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden.
MfG
Angi1
Erstellt am 28.11.2006 um 12:47 Uhr von Bergmann
pit47 und Angi1 ,
wer von euch hat den nun Recht ?
Erstellt am 28.11.2006 um 12:56 Uhr von Lotte