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25 Jahre ohne Schriftlichen Arbeitsvertrag -trotzdem ein Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten entstanden?

R
Rattle
Jan 2018 bearbeitet

hallo,

folgendes: jemand hat in einem maurerbetrieb eine ausbildung gemacht und arbeitet dort seit 25 (fünfundzwanzig) jahren ohne schriftlichen arbeitsvertrag!

ist nicht trotzdem ein arbeitsvertrag mit allen rechten und pflichten entstanden?

hat jemand eine quelle hierzu?

mfg

4.04304

Community-Antworten (4)

B
Barbara

24.11.2006 um 11:05 Uhr

Hallo, ein Arbeitsvertrag ist nicht an eine schriftform gebunden. Auch mündlich abgeschlossener AV ist wirksam. Der AG ist seiner Pflicht , die sich aus dem NachwG ergibt nicht nachgekommen. Hier können für den AG Beweisnachteile entstehen, wenn es zum Streit um Arbeitsbedingungen kommt. Der AN braucht sich da keine Sorgen machen.

B
Barbara

24.11.2006 um 11:25 Uhr

Ramses, NachwG §2 Abs.1 " Der AG hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auzuhändigen." Egal ob der AV mündlich oder nur durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen wurde. Bei dir vermute ich hier irgendwie eine Fangfrage :-)))

R
Rattle

24.11.2006 um 12:21 Uhr

hallo,

mit dem nachweisgesetz hat sich die frage erledigt, ich danke euch.

hier die quelle:

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urt. vom 17.05.2001, 5 (3) Sa 45/01

Nach § 2 Abs.1 NachwG (Nachweisgesetz) muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedigungen aushändigen (Arbeitsnachweis). Mit der Frage, ob ein rechtsverbindlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, hat ein solcher Arbeitsnachweis nichts zu tun, d.h. ein Arbeitsvertrag kann auch "per Handschlag" abgeschlossen werden.

mfg

B
Barbara

24.11.2006 um 12:28 Uhr

Wusste ich´s doch:-) Ob der AG verpflichtet war 1995 die Arbeitsbedingugngen schriftlich zu fixieren weiss ich nicht. Ist aber, denk´ich für den Kollegen ohne Bedeutung, da die Verträge laut BGB § 305 (seit 1.1.1900 ) an die Schriftform nicht gebunden sind und trotzdem wirsam. Ausgenommen vielleicht Darlehnvetrtäge und befristete Arbeitsverträge, da es seit 1900 ein paar Änderungen gegeben hat. Und... Ramses hat bestimmt noch eine Fangfrage. Man ( Frau) kann nur dazu lernen.

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