Betriebliche Übung - ab wann verwirkt?
Liebe KollegInnen, mal angenommen es gibt seit 6 Jahren ein bestimmtes "goodie" für die Belegschaft, ohne Einschränkung. Dieses Jahr solls das nicht geben. Wäre dann, sofern es das nächstes Jahr ebenfalls nicht geben soll, der Anspruch auf betriebliche Übung verwirkt?
Community-Antworten (6)
24.11.2006 um 09:32 Uhr
Ob es überhaupt betriebliche Übung ist, das kommt schon ein wenig auf das "goodie" und auf die Umstände an.
Da müßtest Du schon genauer werden.
24.11.2006 um 12:10 Uhr
@WJL Sicher Geht mir aber primär darum ob wir noch zögern können ohne den (u. U. gegebenen ) Gesamtanspruch zu verlieren.
24.11.2006 um 13:10 Uhr
Wenn ihr "betriebliche Übung" behaupten wollt, dann müßtet ihr das für 2006 gleich machen. Retten könnt ihr sie aber m.E. sowieso nicht. Selbst wenn der AG das "goodie" in diesem Jahr als "betriebliche Übung" gewähren müsste, und dann aber den Vorbehalt erklärt, dann kann er sie im nächsten Jahr schon streichen.
24.11.2006 um 14:58 Uhr
Das habe ich anders in Erinnerung, aber wenn Du meinst....
Hast Du dafür eine nachlesbare Grundlage?
24.11.2006 um 15:06 Uhr
@w-j-l
also wehren bringt bei der betrieblichen übung schon etwas.
ohne jetzt genau auf die beiden theorien zur betrieblichen übung eingehen zu wollen ist es doch so, dass falls betriebliche übung vorliegt sich dieser in einen einzelvertraglichen anspruch des AN umwandelt. daher hat der BR hier auch keine karten im spiel.
wie bei allen vertraglichen ansprüchen könnte der AG eine änderungskündigung aussprechen um diesen anspruch zu beseitigen. aber dafür brauch er einen grund gem. § 1 KSchG wenn die Arbeitnehmergrenzen überschritten sind.
der andere weg die betriebliche übung zu beseitigen besteht in der sog. negativen betrieblichen übung. das geht so: es besteht ein anspruch des AN auf eine bestimmte leistung des AG weil dieser diese vorbehaltlos gewährt hat. nun leistet der AG nicht mehr. der AN beschwert sich darüber auch nicht beim AG. wenn diese nichtleisten und nichtbeschweren über einen gewissen zeitraum erfolgt so entfällt die leistungspflicht für den AG in der zukunft. die zeitspanne für die negative betriebliche übung orientiert sich an der für die "normale" betriebliche übung...
beispiel:
AG zahlt vorbehaltlos 3 jahre eine treueprämie -> anspruch des einzelnen AN entsteht
danach AG zahlt 2 jahre nicht und AN beschweren sich nicht -> anspruch entfällt
ein weiterer weg wäre die ablösung der betrieblichen übung durch BV. auch nicht einfach in der rechtlichen umsetzung (sage nur kollektives günstigkeitsprinzip) aber das will der AG ja eh nicht.
Daher nach langer rede mein rat: jeder AN sollte darauf hinweisen, dass er sich gegen die nichtzahlung der aus der betrieblichen übung entstanden leistung wendet. nur so kann keine negative betriebliche übung entstehen
24.11.2006 um 15:33 Uhr
@Ramses II
Das PDF werde ich mir übers Wochenende reinziehen. Danke
Der Wiki-Artikel bestätigt aber meine Auffassung: "Das Bundesarbeitsgericht lässt auch die Beendigung einer betrieblichen Übung durch eine sog. gegenläufige betriebliche Übung zu. Dabei wird die Leistung, auf die der Arbeitnehmer eigentlich einen Anspruch hat, vom Arbeitgeber nur noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit und schließlich nicht mehr gewährt."
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