Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG auch Straftat nach STGB?
Hallo.........
wie ist das ?
ist die Beeinflussung der Wähler eines Wahlvorstandes zur Beriebsratswahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen und durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen. ( BetrVG § 20 Abs. 2 ) auch ein Tatbestand welcher eine Strafanzeige berechtigt ? Was sieht das Strafgesetzbuch in solchen fällen vor ???
Community-Antworten (1)
24.11.2006 um 09:37 Uhr
Die Ahndung solcher Straftaten ist im §119 geregelt.
Die Ahndung erfolgt aber nur ggf. auf Antrag (§119 (2)), und meist erfolgreich durch die Gerichte nur dann, wenn die Beeinflussung durch die Androhungen beweisbar und am Ende erfolgreich war.
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