Erstellt am 23.11.2006 um 12:42 Uhr von kandesbutzler
wo hast du das gelesen ? wäre mir neu ! oder hast du eine Klausel im Ausbildungsvertrag der ggf eine befristete Weiterbeschäftigung garantiert ?
Erstellt am 23.11.2006 um 12:53 Uhr von Angi1
Hallo Juli,
lt. § 78a BetrVG Abs. 3 steht dir das Recht auf Übernahme zu.
Du mußt sofort einen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung stellen. (Fitting zu 78a RN 20 Das schriftliche Weiterbeschäftigungsbegehren muss dem Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses zugegangen sein. Es braucht nicht begründet zu sein.)
Der Arbeitgeber muss dann ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten.
MfG
Angi1
Erstellt am 23.11.2006 um 12:54 Uhr von Lotte
kandesbutzler,
§ 78a (1) BetrVG
Juli,
hast Du denn schon Dein Weiterbeschäftigungsverlangen schriftlich geltend gemacht?
Wenn nicht, dann aber hurtig.
Erstellt am 23.11.2006 um 12:55 Uhr von Juli
Das habe ich aus dem Betriebsverfassungsgesetz, hier der Auszug:
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
Erstellt am 23.11.2006 um 13:02 Uhr von Juli
Danke für die rasche Antwort!
Was muss denn in dem Schreiben mit Bitte um Weiterbeschäftigung noch so drin stehen? Kann der AG dieses trotzdem ablehnen mit Verweis auf betriebliche Gründe also z. B. schlechte Auftragslage etc. ?
Wie erwähnt endet das Ausbildungsverhältnis Mitte Januar. Sollte ich das Schreiben möglichst bald absenden oder eher bis kurz davor warten um den HAndlungsspielraum des AG zu verringern? Oder wäre das unfair?
Erstellt am 23.11.2006 um 13:14 Uhr von Lotte
Juli,
eigentlich ist es egal, wann Du das Schreiben abschickst, Hauptsache Du sendest es bald ab.
Eigentlich reicht es, wenn Du schreibst,
Sehr geehrter Herr Chef,
hiermit teile ich Ihnen mein Verlangen nach Weiterbeschäftigung gemäß § 78 (2) BetrVG mit.
Du kannst natürlich auch noch schildern, warum Du auch unabhängig Deiner Rechte überzeugt bist, der Richtige für Euren Betrieb zu sein.
Erstellt am 23.11.2006 um 15:36 Uhr von HutzKDH
Du solltest auch §78a, RN15 beachten.
Bietet der AG nur ein Teilzeit oder befristetes Arbeitsverhältnis an und dieses wird angenommen ist die Chance auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vertan.
Wenn der AG ein befristetes oder Teilzeit Arbeitsverhältnis anbietet, ist es ratsam dieses nur unter Vorbehalt anzunehmen.
Dann muss der AG auch ein Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten um feststellen zu lassen dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unmöglich ist.
Gruß
Klaus-Dieter