Übernahmeanspruch von JAV-Mitgliedern
Der § 78 a BetrVG regelt die Übernahme auszubildender Mitglieder der aufgeführten Betriebsverfassungsorgane in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Ablauf ihrer Ausbildungszeit. Sie soll es diesen Mitgliedern der Betriebsverfassungsorgane ermöglichen, ihr Amt ohne Furcht vor Nachteilen für ihre zukünftige berufliche Entwicklung auszuüben. Darüber hinaus soll mit dieser Vorschrift die Kontinuität und Unabhängigkeit der Arbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung und im Betriebsrat sichergestellt werden.
Das Bedürfnis nach einem weitergehenden Schutz der Auszubildenden ergab sich in der Praxis bei der anschließenden Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Im Berufsausbildungsvertrag kann die Übernahme kraft der zwingenden Vorschrift des § 5 BBiG nicht von vornherein beiderseits bindend vereinbart werden. Doch ist es in der Praxis des Arbeitslebens seit langem üblich, daß die Auszubildenden nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, insbesondere nach dem Bestehen der Abschlußprüfung, vom Ausbildenden als Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden, soweit das nach den Verhältnissen im Betrieb oder Unternehmen möglich ist. Häufig wird nicht einmal eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen (dem trägt § 17 BBiG Rechnung, der fingiert, dass dann ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet ist).
In vielen, vor allem mittleren und größeren Betrieben werden jedoch mehr Auszubildende ausgebildet, als später Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden können. Bei der Auswahl derjenigen, die nach Abschluß ihrer Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden sollen, unterliegt der Arbeitgeber wie auch sonst bei der Begründung von Arbeitsverträgen grundsätzlich keinen Bindungen. Die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers ist auch in allen anderen Fällen grundsätzlich unbeschränkt. Er ist, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall, rechtlich weder verpflichtet, überhaupt einen Auszubildenden als Arbeitnehmer zu übernehmen, noch ist er gehalten, die im eigenen Betrieb Ausgebildeten bevorzugt einzustellen. Aus diesen Gründen besteht die Gefahr, daß Auszubildende, die ein betriebsverfassungsrechtliches Amt wahrgenommen haben, durch Verweigerung der Übernahme benachteiligt werden. Gerade derjenige, der sein Amt als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats (usw.) ernst genommen hat und auch harten Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber nicht ausgewichen ist, läuft Gefahr, nicht als Arbeitnehmer im Betrieb bleiben zu können.
Dieser Gefahr der Benachteiligung von Mitgliedern von Betriebsverfassungsorganen war mit dem Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 nicht wirksam genug zu begegnen. Um die Rechtsschutzlücke zu schließen, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die in der Berufsausbildung befindlichen Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf Antrag grundsätzlich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu überführen. Damit wird für die Betroffenen zugleich der besondere Kündigungsschutz des § 15 KSchG und § 103 BetrVG wirksam, da sie ihre betriebsverfassungsrechtliche Funktion behalten.