Erstellt am 22.11.2006 um 20:28 Uhr von harald
dem ag mitteilen das du zur sitzung gehst und hingehen. zum vorbereitenden schlaf in den komentaren zb. kittner nachlesen un schlafen
Erstellt am 22.11.2006 um 21:20 Uhr von Pfarrer
@Franky
Hallo, der AG muss dir die Teilnahme an den BR Sitzungen ermöglichen, - kollidiert das mit irgendwelchen Schichtsystemen,..na, dann hat dein AG das Problem und muss sich was einfallen lassen,...BR Arbeit geht vor Arbeit.
Erstellt am 23.11.2006 um 00:09 Uhr von Heini
Das Betriebsratsmitglied meldet sich bei seinen unmittelbaren Vorgesetzten für Betriebsratsarbeit ordentlich ab und geht zu der Betriebsratssitzung.
Der Gesprächspartner des BR ist die GF oder eine beauftragte Person und nicht wichtige Vorgesetzte. Müsste jedes Betriebsratsmitglieder von Vorgesetzten, Erlaubnis für seine Betriebsratsarbeit einholen, gebe es ständige endlose Diskussionen und Streitereien und die BR Arbeit würde zum erliegen kommen.
LAG Hamm, Urt. v. 10.1.1996, 3 Sa 566/95
1. Der Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied nicht die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung wegen vordringlicher Arbeiten in seinem Arbeitsbereich untersagen.
2. Die Teilnahmepflicht an einer Betriebsratssitzung muß nur dann zurückstehen, wenn eine betriebliche Notsituation (z.B. Überschwemmung, Feuer usw.) gegeben ist.
LAG Hamm Urteil vom 24.9.2004 – 10 TaBV 96/03
Die Verhinderung der Teilnahme an Betriebsratssitzungen durch den Arbeitgeber würde eine Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG
darstellen
ArbG Lübeck v. 7.12.1999 - 6 Ca 2589/99 = DB 2000, 2074
Ein Betriebsratsmitglied hat nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, falls es an einer in seiner Freizeit durchgeführten Betriebsratssitzung teilnimmt und es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, die vor oder nach der Sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten. Es ist unzumutbar, nach einer Ruhenszeit von sieben Stunden an einer allenfalls vierstündigen Betriebsratssitzung teilzunehmen. Der nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu gewährende Freizeitausgleich für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung einschließlich der unvermeidbaren Wege- und Reisezeiten darf auf die gem. § 37 Abs. 2 BetrVG ausgefallene Arbeitszeit in der vorangegangenen oder nachfolgenden Schicht gelegt werden.
Tarifliche Ausschlussfristen erstrecken sich auch auf den Freizeitausgleichsanspruch
Gericht: BAG 7. Senat
Datum: 7. Juni 1989
Az: 7 AZR 500/88
Leitsatz
1. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
Orientierungssatz
1. Bezahlte Arbeitsbefreiung während der Nachtschicht wegen Teilnahme an einer
tagsüber stattfindenden Betriebsratssitzung.
Das ganze Urteil findest Du hier:
www.felser.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/BAG%20Nachtschicht%20Arbeitsbefreiung%20Betriebsrat.pdf