Erstellt am 16.11.2006 um 13:19 Uhr von Catweazle
Mamamia,
der erweiterte Kündigungsschutz beträgt 1 Jahr. Die Frist beginnt jedemals wenn du an einer Sitzung teilgenommen hast erneut.
Gib zweimal 10111 ins Suchfenster ein. Dort erfährst du mehr.
Erstellt am 16.11.2006 um 13:59 Uhr von Heini
Catweazle,
Es ist ganz einfach falsch, das die Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern nur jedes Mal ab Teilnahme an einer BR Sitzung neu beginnt.
Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert und nimmt es auch nicht an den Sitzungen des BR teil, wird das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied automatisch “KRAFT GESETZ” ein vertretendes Betriebsratsmitglied. Dabei ist es unerheblich ob es persönlich zu Sitzungen eingeladen wurde. Selbst wenn der BR ein anderes Ersatzmitglied einladen würde wäre grundsätzlich immer das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied das ordentlich vertretende Betriebsratsmitglied und würde nach der Stellvertretung durch den besonderen Kündigungsschutz ein Jahr geschützt.
Erstellt am 16.11.2006 um 15:28 Uhr von Heini
LAG Niedersachsen v. 14.5.1987 – 3Sa 1233/86.
»Wenn der Tatbestand der Verhinderung gegeben ist, rückt das Ersatzmitglied »automatisch« kraft Gesetzes nach, ohne dass es irgendeines weiteren konstitutiven Aktes, wie etwa eines Betriebsratsbeschlusses, bedarf.« AiB 1987, 286.
3 LAG Berlin v. 1.3.2005 – 7 TaBV 2220/04.
Erstellt am 16.11.2006 um 15:51 Uhr von Fayence
Heini,
schön, dass auch das LAG Niedersachsen Deine Meinung NICHT BESTÄTIGT! Hier die entsprechende Passage aus diesem Urteil.
"Die Klägerin kann für den Kündigungszeitpunkt diesen nachwirkenden Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder in Anspruch nehmen, weil sie als erstes Ersatzmitglied des damaligen Betriebsrates in der Angestelltengruppe zumindest am 11. März 1985 - andere Fälle können daher dahingestellt bleiben - das zeitweilig verhinderte ordentliche Betriebsratsmitglied ... vertreten und in dieser Vertretungszeit auch erforderliche Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes tatsächlich wahrgenommen hat. Dabei kommt es im übrigen grundsätzlich nicht darauf an, ob das Ersatzmitglied "wesentliche" und "wichtige" oder nur "geringfügige" und "unbedeutende" Betriebsratstätigkeiten ausgeführt hat."
LAG Niedersachsen, 14.05.1987, 3 Sa 1233/86
P.S.
Wenn Du Urteile zitierst oder als nicht zutreffend bezeichnest, solltest Du diese gelesen haben. Das Urteil des LAG Berlin ist hier fehl am Platze.
Erstellt am 16.11.2006 um 15:55 Uhr von Edelweis
@Mamamia-
Falls Dich diese "Grundsatzdiskussion" verwirrt hat, ja-DU hast durch die Sitzungsteilnahme einen erweitertenKündigungsschutz von 1 Jahr.
Edelweis