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Sonntagsarbeit - ohne Erlaubnis?

S
salepf
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich habe mal eine Frage an euch. Unser AG will am Sonnntag Arbeiten lassen, mit der Begründung das in den letzten Wochen ein hoher Werkzeugausfall stattfand und wir mit unseren Produkten die wir ausliefern (Autoindustrie) nicht im Plan liegen. Der AG meint, er muss das Gewerbeaufsichtsamt nicht um Erlaubnis fragen da es sich um einen Notfall handelt (wg. Werkzeugausfall). Ist das so richtig oder muss er eine Erlaubnis einholen?

Wäre super wenn ich eine schnelle Antwort bekommen würde um das ganze noch heute zu stoppen falls er sich beim Gwerebeaufsichtsamt doch melden muss!

Gruß Sale

4.33601

Community-Antworten (1)

G
GAB

16.11.2006 um 21:55 Uhr

Hallo Salepf,

das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unterscheidet in § 14 Abs. 1 ArbZG den außergewöhnlichen Fall und den Notfall. Bei den von Ihnen geschilderten Sachverhalt handelt es sich um einen Notfall.

Notfälle sind Fälle höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse wie Erdbeben, Überschwemmungen, Brände, aber auch ein plötzlicher Maschinenausfall zum Beispiel aufgrund eines Werkteugbruchs. Entscheident ist, dass sich das Ereignis auf den einzelnen Betrieb als Notfall auswirkt.

Ich zitiere mal die Kommentierung zum § 14 ArbZG:

In Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen dürfen Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 ArbZG über die Grenzen der §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 (Sonn- und Feiertagsruhe) bis § 11 hinaus nur mit vorübergehenden Arbeiten beschäftigt werden, d.h. mit Arbeiten, die nicht allzu viel Zeit in Anspruch nehmen, allenfalls einige Tage, auf keinen Fall mehrere Wochen. Bei länger anhaltenden Arbeiten kann sich der Arbeitgeber auf die Ausnahme des § 14 Abs. 1 ArbZG nicht mehr berufen, allenfalls für die ersten Tage.

Soweit der Tatbestand des Notfalls verwirklicht wird, darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmer vorübergehend auch an einem Sonn- bzw. an einem Feiertag beschäftigen, ohne dass die zuständige Behörde darüber informiert werden muss. Hier sind aber besonders strenge Maßstäbe anzusetzen. In der Regel wird der Arbeitgeber ein Güterabwegung vornehmen müssen, ob und inwieweit eine Abweichung von den Bestimmungen des ArbZG gegenüber den durch das schädigende Ereignis bedrohten Rechtsgütern oder rechtlich geschützten Interessen das geringere Übel ist.

Soweit der Werkzeugbruch kürzlich stattfand (Anfang der Woche) kann sich der AG auf einen Notfall im Sinne des ArbZG berufen. Auch wenn ein Spezialwerkzeug z.B. aus den USA bestellt und ggf. erst gefertigt werden muss (so zum Beispile auch in der Automobilindustrie, Schweißlaser), kann sich der Notfall durchaus auf mehrer Wochen erstrecken, wenn dadurch von zwei möglichen Maschinen nur noch eine betrieben werden kann.

Im Allgemeinen gilt aber, dass der § 14 Abs. 1 ArbZG Abweichungen von den Bestimmungen des ArbZG nur für vorübergehede Arbeiten legitimiert. Für längere Zeiträume ist ein Antrag auf BEwilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG bei der zuständigen Behörde zu stellen. § 87 BetrVG ist zu beachten.

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