Kündigungsschutz als erster Nachrücker?
Hallo.Wir sind ein Fünfer BR und ich bin der erste Nachrücker.Habe ich genauso langen Kündigungsschutz wie die BR-Mitglieder?
Gruß Steffi
Community-Antworten (14)
15.11.2006 um 18:12 Uhr
Hi,
dein Kündigungsschutz ist so:
Wenn du bei einer Sitzung geladen bist, hast du ab der Einladung 1 Jahr Sonderkündigungsschutz. Wenn du in den 4 Jahren nicht ein mal geladen wirst, hast du ganz normalen Kündigungsschutz wie jeder "normale" AN auch.
Gruß
da-grinch
15.11.2006 um 19:04 Uhr
Danke schön da-Grinch.Da ich heute zur Sitzung war,weiß ich ja jetzt bescheid.
Gruß Steffi
15.11.2006 um 19:18 Uhr
da-grinch, deine Aussage ist nicht ganz richtig !!
15.11.2006 um 19:20 Uhr
Hallo Heini, wie sieht es denn dann nun aus?
Gruß steffi
15.11.2006 um 19:59 Uhr
Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert und nimmt es auch nicht an den Sitzungen des BR teil, wird das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied automatisch “KRAFT GESETZ” ein vertretendes Betriebsratsmitglied. Dabei ist es unerheblich ob es persönlich zu Sitzungen eingeladen wurde. Selbst wenn der BR ein anderes Ersatzmitglied einladen würde wäre grundsätzlich immer das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied das ordentlich vertretende Betriebsratsmitglied und würde nach der Stellvertretung durch den besonderen Kündigungsschutz ein Jahr geschützt.
15.11.2006 um 20:17 Uhr
@Heini,
ähm, ist das nicht das was ich geschrieben habe? Korrigiere mich wenn ich falsch liege!
da-grinch
15.11.2006 um 20:28 Uhr
Heini, auch Deine Antwort stimmt so nicht ganz...
Entscheidend ist, dass ein Ersatzmitglied aufgrund der Verhinderung eines ordentlichen BR-Mitglieds dessen Aufgaben wahrgenommen hat.
Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 Satz 2 BetrVG Gericht: Bundesarbeitsgericht vom 12.02.2004 (2 AZR 163/03)
Orientierungssätze (nicht amtliche Orientierungssätze) :
-
Der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG bestehende besondere Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrats tritt ein, wenn das Ersatzmitglied als Vertreter zur Betriebsratsarbeit herangezogen worden ist. Der Kündigungsschutz entfällt nicht bereits deshalb, weil sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat.
-
Der besondere Kündigungsschutz für das Ersatzmitglied besteht jedoch dann nicht, wenn der Vertretungsfall durch kollusive (verschleiernde) Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß bzw. wissen muss, dass ein Vertretungsfall nicht vorliegt.
15.11.2006 um 21:49 Uhr
Dieses Urteil trifft wohl nicht den Kern. Hier ging es unter anderem darum, das der Vertretungsfall durch Absprache erschlichen wurde und in diesem Zusammenhang muss man die Aussage auch verstehen. Somit gibt doch das Wort -- herangezogen -- ein andere Bedeutung.
Weiterhin stellt sich doch die Frage, wer kann den, wenn nicht das Gesetz, ein Ersatzmitglied für einen Vertretungsfall heranziehen? Der Arbeitgeber, der BR Vors. ein BR Mitgl., die Gewerkschaft, das Arbeitsgericht? Keiner kann es!! Ein vertretendes BR Mitgl. wird man „KRAFT GESETZ“ und diese kann dem Ers Mitgl. keiner nehmen auch wenn es vielleicht einigen Betriebsräten nicht passt.
LAG Niedersachsen v. 14.5.1987 – 3Sa 1233/86. »Wenn der Tatbestand der Verhinderung gegeben ist, rückt das Ersatzmitglied »automatisch« kraft Gesetzes nach, ohne dass es irgendeines weiteren konstitutiven Aktes, wie etwa eines Betriebsratsbeschlusses, bedarf.« AiB 1987, 286. 3 LAG Berlin v. 1.3.2005 – 7 TaBV 2220/04.
BAG v. 17.1.1979 – 5 AZR 891/77. »Ersatzmitglieder vertreten ordentl. Mitglieder des BR nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, etwa in der Teilnahme an BR-Sitzungen. Sie rücken vielmehr für die Dauer der Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes in den BR nach (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)« »Sie müssen deshalb alle Aufgaben eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedeswahrnehmen. Ordentliche Mitglieder des Betriebsrates werden auch außerhalb von Betriebsratssitzungen tätig, etwa wenn sie sich mit Beschwerden eines Arbeitnehmers befassen oder sich informieren und Beratungen im Betriebsrat vorbereiten. Diese Rechte und Befugnisse haben für die Dauer der Vertretungszeit ebenfalls die Ersatzmitglieder. Nur so ist gewährleistet, dass jederzeit die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb tätig werden kann.« AP Nr. 5 zu § 15 KSchG 1969.
15.11.2006 um 22:13 Uhr
Heini, ich behaupte mal, dass Du das Urteil nicht gelesen hast...
Oder warum hat das BAG in diesem Fall entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist? Wobei wir uns jetzt darüber streiten könn(t)en, wie das Wort "herangezogen" zu deuten ist.
15.11.2006 um 22:22 Uhr
Ihr lieben Mitglieder,
ich habe heute an "einer" Sitzung teilgenommen,weil ein Mitglied des ordentlichen BR für 14 Tage ausfällt,sollte irgendwas konkretes sein,spring ich in der Zeit wieder ein. Aber durch Eure ganzen unterschiedlichen Kommentare weiß ich jetzt garnicht mehr,wo ich stehe.Lach.
15.11.2006 um 22:30 Uhr
bluebird71, da ich nicht vermute, dass für Dich der o.g. Punkt 2 zum Tragen kommt, sei Dir Dein Kündigungsschutz nach §15 KschG gegönnt. ;-))
16.11.2006 um 01:05 Uhr
Fayence, Du solltest nun deine Ausführungen noch ein Häubchen aufsetzen und allen erklären, von wem das Ersatzmitglied als Vertreter zur Betriebsratsarbeit herangezogen wird.
16.11.2006 um 02:46 Uhr
Heini, ich meine du verhakst dich zusehr in dem Wort "herangezogen". Nehme statt dessen einfach "tätig geworden", wie es Däuber oder Fitting verwenden.
Ein Ersatzmitglied muss für den erweiterten Kündigungsschutz tätig geworden sein.
16.11.2006 um 11:50 Uhr
Schaut doch mal das Urteil vom Landesarbeitsgericht vom 11.10.2005 an. Da wird alles genaustens erklärt und da ergibt sich dann auch keine Diskusion mehr. Aktenzeichen 1 Sa 8105. Ich offe euch weitergeholfen zu haben. Gruß aus Kiel
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