W.A.F. LogoSeminare

Geltung von Betriebsvereinbarungen anderen Unternehmen - wie ist das im Konzern?

W
Wolly
Jan 2018 bearbeitet

Die Betriebsparteien haben in unserem Betrieb eine Betriebsvereinbarung für EDV-Systeme abgeschlossen. In einem Passus dieser Vereinbarung haben die Betriebsparteien vereinbart: "sollten für einzelne EDV - Systeme keine Betriebsvereinbarungen existieren, gelten die vorhandenen Betriebsvereinbarungen auf Seiten der Dienstleister/Auftragdatenverarbeiter bis zum Abschluss eigener Betriebsvereinbarungen..." Ergänzend muss man hinzufügen, dass unser Unternehmen (mit lediglich einem Betrieb!)herrschendes Unternehmen über ein anderes Unternehmen aufgrund eines Ergebnisabführungs -und Beherrschungsvertrages ist. Beide betriebsverfassungsrechtlichen Gremien sind in einem KBR organisiert. Frage: In wie weit entfaltet eine solche Regelung im "herrschenden" Konzermutterunternehmen ihre Wirkung. da ja die Betriebvereinbarungen lediglich für die Betriebe eines anderen Unternehmen abgeschlossen wurden. Eine Konzernbetriebsvereinbarung, die man gleichfalls hätte abschliessen können, gibt es zu obiger Thematik nicht. Gruß Wolly

3.81403

Community-Antworten (3)

RI
Ramses II

13.12.2005 um 23:01 Uhr

Wolly, diese Bezugnahmeklauseln sollen einem doch im Grunde genommen nur die Abtipperei des Textes ersparen.

Die von Euch gewählte Option halte ich für ungeschickt aber zulässig.

W
wolly

13.12.2005 um 23:24 Uhr

Danke Ramses. Ist jedoch eine Bezugnahme auf eine Betriebsvereinbarung eines anderen Unternehmens so ohne weiteres möglich ?

RI
Ramses II

13.12.2005 um 23:46 Uhr

Mir ist jetzt im Moment kein Grund bekannt warum das nicht möglich sein sollte. Der Betriebsrat hat ja sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt.

Dennoch sind einige Bedenken angebracht. Wie kommt der AG denn hier seiner Verpflichtung nach, die BVen im Betrieb auszulegen? Wie bekommt der BR Kenntnis der geltenden BVen? Möglicherweise könnte solch eine Bezugnahmeklausel wegen ihrer Unbestimmtheit (der AG kann ja hier sogar selber seine Dienstleister so aussuchen dass er die von ihm gewünschten Kontrollen auch definitiv durchführen kann) auch unwirksam sein. Evtl. wäre solch eine Klausel auch nur statisch zu interpretieren (da ja anderenfalls die Mitbestimmung faktisch von einem anderen Unternehmen wahrgenommen wird).

Andererseits: Der BR hat es doch so gewollt!

Ihre Antwort