Ergänzend muss man hinzufügen, dass unser Unternehmen (mit lediglich einem Betrieb!)herrschendes Unternehmen über ein anderes Unternehmen aufgrund eines Ergebnisabführungs -und Beherrschungsvertrages ist. Beide betriebsverfassungsrechtlichen Gremien sind in einem KBR organisiert.
Frage: In wie weit entfaltet eine solche Regelung im "herrschenden" Konzermutterunternehmen ihre Wirkung. da ja die Betriebvereinbarungen lediglich für die Betriebe eines anderen Unternehmen abgeschlossen wurden. Eine Konzernbetriebsvereinbarung, die man gleichfalls hätte abschliessen können, gibt es zu obiger Thematik nicht.
Gruß Wolly
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