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Arbeitszeitregelung im Arbeitsvertrag Mehrarbeit - was bedeutet im "angemessenen" Rahmen?

B
br-mann
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, folgender Sachverhalt:einige MA haben einen Arbeitsvertrag wo" Mehrarbeit im angemessenen Rahmen"verankert ist.Diese Mehrarbeit wird aber nicht extra bezahlt, sondern durch das Gehalt mit abgedeckt. Ein Kollege hat nun extrem viele Überstunden geleistet ,ohne dass er dafür extra bezahlt wurde. Wer legt fest ,was ein "angemessener Rahmen für Mehrarbeit" ist? Wo kann ich das eventuell nachlesen? Ich hoffe auf möglichst viele Hinweise! Danke im Vorraus

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Community-Antworten (3)

A
Angi1

15.11.2006 um 10:37 Uhr

Hallo br-mann,

Dies sind einzelvertragliche Regelungen, wobei ich diese Formulierung für sehr schwammig halte. Bei uns gibt es Verträge mit 10 bzw 20 Überstunden, welche durch das Gehalt abgedeckt sind.

Bei euch würde ich versuchen, vergleichbare MA zu finden und dann die durchschnittlichen Überstunden zu ermitteln. Was darüber hinaus geht, sollte bezahlt werden.

MfG Angi1

K
KM

15.11.2006 um 10:59 Uhr

Hallo,

meines Wissens gab es vor kurzem ein BAG-Urteil dazu

In dem Newsletter "Betriebsrat-online" stand: "Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten eines Arbeitnehmers. Eine Vertragsklausel, wonach Überstunden durch ein Festgehalt abgegolten sind, betrifft nur gesetzlich zulässige Mehrarbeit. Weitere, die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche übersteigende Überstunden sind von dieser Klausel nicht erfasst.

In der Konsequenz würde das sonst heißen, als dass verbotswidrig über die gesetzliche Höchstarbeitszeit geleistete Arbeitsstunden für den Arbeitgeber auch noch gratis wären. Deshalb kann der Arbeitnehmer – trotz Abgeltungsklausel – die Bezahlung derjenigen Überstunden verlangen, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche überschritten haben.

Auch ist der Anspruch auf Bezahlung der Überstunden nicht verfallen. Denn nach Auffassung des BAG ist eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist von weniger als 3 Monaten für die erstmalige Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche unangemessen kurz. Sie ist deshalb unwirksam und fällt ersatzlos weg (BAG, Urteil v. 28.9.2005, Az.: 5 AZR 52/05)."

Da wir in unserem Betrieb das gleiche Problem haben (teilw. 70 - 80 Stunden pro Woche) haben wir uns rechtlch beraten lassen. In Kommentaren zum BGB §307 lässt man allgemein keine arbeitsvertragliche Klausel zu, mit der pauschal alle Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind.

Hinzu kommt, das Ansprüche auf Leistungen (auch Überstunden) aus einem Arbeitsvertrag der Verjährung von 3 Jahren nach BGB §195 unterliegt.

Ich hoffe ich konnte helfen.

Viele Grüße,

KM

R2
rolfo 2

15.11.2006 um 11:28 Uhr

Mehrarbeit im angemessenen Rahmen: In der Regel wird hier arbeitsvertraglich Mehrarbeit verlangt die mit übertariflicher Bezahlung ausgeglichen sein soll. Das geht aber nur soweit bis der übertarifliche Teil des Lohnes aufgebraucht ist. Danach entsteht wieder Anspruch.

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