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Auslegung des BetrVG - Nachrücker nur dann zulassen, wenn der BR nicht mehr beschlussfähig ist?

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Cleopatra
Jan 2018 bearbeitet

Hallo... möchte hier gern eine frage loswerden. wir haben vor ein paar wochen erstmalig einen br (5 brm) gewählt und sind gerade dabei unsere go zu 'gestalten'. stein des anstoses war das thema nachrücker. die mehrzahl der brm möchte nachrücker nur dann zulassen, wenn der br nicht mehr beschlussfähig ist, sprich mehr als die hälfte der brm ausfallen. ist das in anlehnung an § 25 BetrVG überhaupt zulässig?

danke im voraus CleoPatra

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Community-Antworten (5)

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zimba

14.11.2006 um 21:52 Uhr

Das fängt ja schon gut bei Euch an. Ein Ersatzmitglied ist immer dann zu laden wenn ein BRM verhindert ist.

Verhinderungsgründe sind ua.: Krankheit, Kuraufenthalt, Urlaub, Dienstreise, Montage, Teilnahme an Schulungsveranstaltungen (einschließlich derer nach § 37 VI und VII), Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, Erziehungsurlaub nach dem BErzGG, Zivildienst oder Wehrdienst.

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Lotte

14.11.2006 um 21:53 Uhr

cleopatra, man darf Gesetze per GO ausformulieren, man darf sie aber nicht umformulieren. Ersatzmitglieder haben im BR eine ganz klare vom BetrVG festgelegte Position, die man durch die von Dir beschriebene Regelung aushebeln würde.

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Maclogic

14.11.2006 um 22:54 Uhr

Hallo Cleopatra, Mein Tip an alle Mitglieder eures BR, macht sofort ein Grundlagenseminar zum Betriebsverfassungsgesetz. Die Mühe und der Aufwand sich gerade als neues Gremium Sachkundig zu machen erspart euch und den anderen Kollegen im Betrieb später viel Ärger. Eure GF lacht sich schon bei der ersten Gelegenheit ins Fäustchen wenn die erst mal gemerkt haben das ihr keine Ahnung habt. Eine Frage noch: Was spricht denn bei Euch dagegen Nachrücker in eine BR-Sitzung einzuladen?

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Heini

15.11.2006 um 00:42 Uhr

Letztendlich rückt immer das Ersatzmitglied dem Wahlergebnis entsprechend, KRAFT GESETZ, in die Stellvertretung. Was der BR möchte oder gar beschließt ist unerheblich. Wurde im Vertretungsfall kein, oder ein falsches Mitglied zu Sitzungen eingeladen, sind schon erst einmal die Beschlüsse nichtig. Von anderen Konsequenzen, zum Beispiel gegen den Vorsitzenden, wegen vorsätzlich und ständiger mangelhaften Einladung ganz abgesehen.

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Cleopatra

15.11.2006 um 03:42 Uhr

hallo!

ich danke euch für die antworten,ihr sprecht mir aus der seele. und zwar in allen punkten, die ihr angeführt habt. ich hoffe auch in weiteren fragen auf euren rat vertrauen zu können. für den anfang habt ihr mir wirklich sehr geholfen. auch zum thema schulung gehe ICH mit euch konform. ich traue mir auf jeden fall nicht zu, ohne entsprechende grundlagen gesetze zu 'interpretieren'....leider sieht das nicht jeder so...

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