Abbruch SBV Wahl
Nochmal Hallo, gestern war bei uns SBV Wahl. Da nicht sicher war, ob unsere amtierende SBV zur Wahl wegen Krankheit kommen kann, hatte sie mich gebeten, die Wahl zu leiten, was ich mir auch durch die GSV habe absichern lassen. Diese erklärte mir dann auch, wie so eine Wahl abläuft. Nun kam aber alles anders. Die SBV kam doch, was mich sehr gefreut hat. Aber der alte BRV, der uns als neuen BR das Leben zur Hölle macht,kam auch zur Wahlversammlung und legte einen Zettel vor, wo er als SBV vorgeschlagen wurde, auch gleich mit Annahme des Amtes. Mich wollte er des Raumes verweisen, weil ich ja "nur" BR bin. Aber die SBV bat die Wahlversammlung, dass ich dabei als Wahlhelfer bleiben darf und diese stimmte zu. Es wurde das reinste Desaster. Der alte BRV, nicht schwerbehindert oder gleichgestellt, legte bei allem ein Veto ein, störte die Wahlversammlung permanent, war mit nichts einverstanden. Nach dem ersten Wahlgang ging die amtierende SBV kurz raus, kam dann wieder und erklärte die Wahl als abgebrochen wegen Verfahrensfehler. Da war es nun ganz vorbei. Sie ließ sich trotz der Einwände des alten BRV nciht davon abbringen und beendete die Versammlung. Sie erklärte mir dann, dass der alte BRV, da er nicht zu den Wahlberechtigten gehöre, nicht an der Versammlung ohne Zustimmung der Anderen hätte teilnehmen dürfen und sie so alles abgebrochen hätte. Ist das so in Ordnung? Und vorallem darf sich der alte BRV eigentlich aufstellen lassen? Er ist stellvertretender GL. Und müssen die Wahlvorschläge nicht während der Versammlung gemacht werden, nachdem ein Wahlleiter gewählt wurde und nicht schon bevor überhaupt die Versammlung beginnt? Und als letztes: Durfte er überhaupt während der gesamten Versammlung dieser beiwohnen, als nicht Wahlberechtigter? Ich weiß, dass ist jetzt ziemlich viel, aber nachdem dem Theater gestern, brauche ich da echt Antworten. Danke schon imal im voraus. Gruß Sabine
Community-Antworten (1)
06.11.2010 um 16:49 Uhr
Er ist stellvertretender GL
Das hört sich fast so an als ob er leitender Ang wäre. Dann dürfte er weder BR nich SBV werden.
An sonsten das Sagen hat bei einer Wahlversammlung alleine die SBV bis zur Wahl der Wahlleitung. Diese haben dann auch da Hausrecht und können notfalls andere des Raumes verweisen ggf. auch mit Hilfe der Polizei. Diese muss Schwerbehinderte, also Wahöberechtigt sein, da eine geschlossenen Veranstaltung. Auch habe so wie du es schreibst nur aktiv Wahlberechtigte das Teilnahmerecht. Nicht aktiv Wahlberechtugte können sofern sie vorgeschlagen werden (können aber nur aktiv Wahlberechtigte) und KEIENR der Wahlberechtigtenetwas dagegen hat an der Wahlversammlung teilnehmen. Aber nur reden zu Themen welche ihnen die Anwesenden zugestehen, wei kurze Vorstellung.
Der BRV hat sich hier strafbar gemacht § 94 Abs. 6 Satz 2, (vgl. § 20 Abs. 1 BetrVG, § 24 Abs. 1 BPersVG) , § 119 BetrVG
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