Erstellt am 14.11.2006 um 13:22 Uhr von Frank B.
§15 KSchzG
§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung (1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
Also ein Jahr, da die letzte Sitzung im Prinzip das Ende der Amtszeit für ein Ersatzmitglied ist. Ob er danach wirklich BR- Arbeit gemacht hat im Sinne des BetrVG ist anzuzweifeln. Es sei denn er ist im Wirtschaftsausschuss.
Erstellt am 14.11.2006 um 13:54 Uhr von waschbär
HALLO FRANK !!!!!
41045 , ist für Dich......
an Gerd warum fragst du nicht deinen BR Rat ???? Warst du d. nie auf einen anfangs seminar ?
Erstellt am 14.11.2006 um 14:53 Uhr von Heini
Mit der Argumentation von Frank B., hier
--- Also ein Jahr, da die letzte Sitzung im Prinzip das Ende der Amtszeit für ein Ersatzmitglied ist. Ob er danach wirklich BR- Arbeit gemacht hat im Sinne des BetrVG ist anzuzweifeln. Es sei denn er ist im Wirtschaftsausschuss. ---
wäre ich vorsichtig.
Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert und übt sein Amt nicht aus, so ist das Ersatzmitglied vollwertiges Mitglied des Betriebsrates; nimmt an der Betriebsratssitzung teil, hat gleichfalls das Recht auf deren Vor- und Nachbereitung
und zur Erledigung anderer erforderlicher Betriebsratsarbeit. Zwar wird das Ersatzmitglied durch die Stellvertretung ordentliches Betriebsratsmitglied mit allen Rechten und Pflichten. Die Funktionen und Aufgaben, die das vertretene Betriebsratsmitglied innehat, beispielsweise die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss, Wirtschaftsausschuss oder im Gesamtbetriebsrat oder die Zuständigkeit für einen Teil des Betriebs, gehen nicht automatisch auf das vertretende, zeitweilige Betriebsratsmitglied über. Möglich ist aber eine zeitweilige Übernahme von Aufgaben und ggf. auch Funktionen durch Wahl innerhalb des Betriebsrats.
Mit dem Beginn der Vertretung eines Betriebsratsmitglieds beginnt auch der besondere Kündigungsschutz des Ersatzmitglieds gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Somit ist nicht die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz sondern schon die Stellvertretung selbst kraft Gesetz.
Erstellt am 14.11.2006 um 16:44 Uhr von gerd
Vielen Dank für Eure Antwort. So deutlich habe ich das nicht rausgelesen.
Und zu dem User Waschbär kann ich nur sagen:
Schlauberger gibt es auch auf dieser Homepage, was Deine Antwort soll kann ich nicht nachvollziehen.
Gottseidank gibt es hier aber auch Leute die normal antworten, nochmal danke.