Erstellt am 15.11.2006 um 00:30 Uhr von Heini
Was der Meister macht ist zwar nicht nett, aber da musst Du wohl mit leben.
Was mich an der geschilderten Sache stört, ist, das der Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte § 87 Abs. 2+3 BetrVG nicht aktiv wird.
Ihr habt folgende Möglichkeit:
Teilt der Geschäftsleitung mit, nicht dem Meister, dass der BR aufgrund der Probleme mit der einseitig angeordneten Samstagsarbeit, es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In diesem Dienstplan werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte die Arbeitszeiten mit zu gestallten. Zum Beispiel könnte der BR im Gegenzug für die Genehmigung von Samstagsarbeit Vergünstigungen für die Kollegen aushandeln oder eben diese Samstagsarbeit nicht genehmigen.
Werden die Vereinbarungen vom AG nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.
Erstellt am 15.11.2006 um 08:54 Uhr von Schufty
Danke Heini...werde mir deinen Rat zu Herzen nehmen...kein leichter Stand als BR Mitglied in einem Laden wo ein Meister dich derart bei den Kollegen schlecht macht, für die du ja eigentlich zuständig bist...ich werde es Überleben...