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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wann und wie dürfen nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder ihrer Betriebsratsarbeit nachgehen?

K
kaijak
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Wir sind ein Unternehmen mit ca. 400 Mitarbeitern und haben 1 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Alle anderen sind nicht freigestellt. Leider hat es sich eingebürgert, das die nicht freigestellten Mitglieder kaum ihrer eigentlichen Arbeit nachkommen und ständig vorschieben Betriebsratsarbeit machen zu müssen. Dies erfolgt mit sehr kurzfristiger Ansage gegenüber dem Arbeitgeber und wird ohne Rücksicht auf Personalstand durchgezogen. Wie ist dazu die gesetzliche Regelung? Es kann ja wohl nicht angehen, das sich zusätzliche Mitglieder mehr oder weniger als freigestellt klassieren und das auf dem Rücken der Kollegen.

4.63103

Community-Antworten (3)

H
Heini

13.11.2006 um 20:11 Uhr

JEDES Betriebsratsmitglied hat für erforderliche Betriebsratsarbeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es dazu nicht. Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden, bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen. Das Betriebsratsmitglied muss sich weder persönlich noch schriftlich beim Vorgesetzen abmelden. Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art der Tätigkeit sind nicht erforderlich. Die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden. Die Mitteilung der voraussichtlichen Dauer sollen dem Arbeitgeber die nötige Dispositionen ermöglichen. Die Angabe des Ortes dient der Erreichbarkeit des Betriebsratsmitglieds. Um Kontrolle soll es - wie erwähnt - nicht gehen.

AB
Alter Betriebsrat

13.11.2006 um 20:49 Uhr

Hallo kaijak !

Der Kollege Heini hat breits alles dazu gesagt, nur nach meiner Meinung, fehlt da etwas, was nicht in Gesetztesblättern steht. Es fehlt an der Lebens und Berufserfahrung des jeweiligen BRM, die ja, wenn es immer wirklich so brandeilig ist, wie Du schreibst, diese ja auch mal walten lassen könnten. Bei Euch muss ja dauern der betriebsverfassungsrechtliche Baum brennen. Also jetzt auch mal Gesetzestext, die Würdigung aller Umstände vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten,scheint bei Eurem BR nicht angesagt zu sein.

Grüssle und schönen Abend noch

T
Tamirasun

14.11.2006 um 09:07 Uhr

Ja, Heini hat es gut zitiert...

Was ich dazu noch sagen möchte, es ist tatsächlich möglich, auf Grund dieses Gesetztestextes fast alle BR-Mitglieder `zusätzlich freizustellen´Gab wohl mal einen Betrieb der dies getan hat.

Was die Kollegen aber dringend beachten müssen, wenn der AG anzweifelt, daß in der Zeit Betriebsratsarbeit gemacht wurde, stehen diese Kollegen in der Beweispflicht!!! Wenn sie es nicht beweisen können, kann dies auch Folgen haben.

LG

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