Gillt eine BV für alle? Günstigkeitsprinzip?
Hallo,
ich habe eine Frage. In einer BV haben wir geregelt, das es 60 Plus und bis zu 30 Minusstunden geben kann. Jetzt gibt es noch MA, die die Verträge der alten Firma haben, wo alles über 15 Plusstunden zum Monatsende gekappt wird. Ich habe unseren Chef darauf hingewiesen, das die BV für ALLE (ausg. leitende AN) gillt. Ich denke, hier greift das Günstigkeitsprinzip, oder liege ich da falsch? Es soll nun noch eine BV geben, wo auch dies (in etwas anderer Form) gereglt wird, (da es nur Kfm. Angestellte betrifft, es muss zum einem jährlichen Fixtermin die Stundenzahl auf > 15 Std, sein), was ja auch ok ist, aber muss das überhaupt sein? Oder könnte ich auf die erste BV pochen?
Community-Antworten (2)
09.11.2006 um 22:11 Uhr
hallo jean666, eigentlich sollte doch in jeder BV am Anfang stehen, für welchen Personenkreis diese gilt, z.B. "gilt für alle AN der xxxFirma, mit ihren Betriebsteilen in xxx". Eine ähnliche Formulierung haben wir am Anfang jeder BV stehen. Das schließt künftige Streitigkeiten aus. Wir haben nämlich BV, die nur für einen Betriebsteil gelten, weil sie auch nur da Sinn macht. Z.B. haben wir mal in einem Bereich flexible Arbeitszeiten getestet. Das wurde dann speziell für diesen Bereich vereinbart. Sonst gelten die BV meist für alle AN.
10.11.2006 um 10:19 Uhr
Hy,
doch ist im §1 geregelt, gilt für alle MA, die in FA XXX ihren regelmäßigen Arbeitsplatz haben.
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