Günstigkeitsprinzip bei Kündigungsfristen?
Ich hab unter dem Beitrag '3205 ' zu meiner Überraschung gelesen, dass bei unterschiedlichen Kündigungsfristen (BGB § 622, TV, Einzelvertrag) das Günstigkeitsprinzip Anwendung finden soll. Sprich für den AN gegenüber dem AG: es gilt die kürzere Frist (i.d.R. werden das die Fristen im BGB sein)
Dies hab ich bisher anders gesehen - auch weil dann alle längeren Fristen für den AN gegenüber dem AG (z.B. in einem TV) sinnlos wären.
Kann mir jemand begründet(!) bestätigen, dass der Kommentar in Beitrag '3205 ' falsch ist?
Community-Antworten (4)
24.05.2006 um 18:24 Uhr
Aber es gilt auch § 622 Abs. 4 BGB. Das heist dann dispoitives Recht oder gemeinhin auch Öffnungsklausel. Sagt ein gültiger TV (bezugnahme im AV) zu den Kündigungsfristen nix, gilt der AV. Sagt der nix, dann gilt das Gesetz. Fettich!
Unter "günstig" versteht ein Gesetzgeber übrigens eher längere als die im § 622 BGB angegebenen Kündigungsfristen.
24.05.2006 um 18:31 Uhr
Der Abs. 4 im §622 ist mir bekannt. Für mich als AN sind aber doch i.A. kürzere Kündigungsfristen gegenüber dem AG günstiger. (Neuer Arbeitgeber wartet...) Gehen wir mal vom Mantel-TV der IG Metall Bezirk Frankfurt aus: da steht für Angestellte 6 Wochen zum Quartalsende. Was mach ich in diesem Fall mit dem Günstigkeitsprinzip?
24.05.2006 um 19:16 Uhr
pillepalle, entscheidend ist doch das, was im Arbeitsvertrag steht. In diesem kann z.B. auch vereinbart werden, dass die BGB-AG-Kündigungsfristen beiderseits gelten.
Rosinenpickerei geht halt nicht immer und überall!
Und nicht jeder AG hält Reisende auf! Er kann jedoch auf Vertragserfüllung pochen, sprich auf die Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist bestehen.
24.05.2006 um 19:57 Uhr
Danke für die Antworten und die Bestätigung meiner 'Mutmaßung', dass hier das G-Prinzip (sog. 'Rosinenpickerprinzip') nicht zieht.
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