Ich hab unter dem Beitrag '3205 ' zu meiner Überraschung gelesen, dass bei unterschiedlichen Kündigungsfristen (BGB § 622, TV, Einzelvertrag) das Günstigkeitsprinzip Anwendung finden soll. Sprich für den AN gegenüber dem AG: es gilt die kürzere Frist (i.d.R. werden das die Fristen im BGB sein)

Dies hab ich bisher anders gesehen - auch weil dann alle längeren Fristen für den AN gegenüber dem AG (z.B. in einem TV) sinnlos wären.

Kann mir jemand begründet(!) bestätigen, dass der Kommentar in Beitrag '3205 ' falsch ist?