Erstellt am 24.05.2006 um 16:24 Uhr von Kölner
Aber es gilt auch § 622 Abs. 4 BGB. Das heist dann dispoitives Recht oder gemeinhin auch Öffnungsklausel.
Sagt ein gültiger TV (bezugnahme im AV) zu den Kündigungsfristen nix, gilt der AV.
Sagt der nix, dann gilt das Gesetz.
Fettich!
Unter "günstig" versteht ein Gesetzgeber übrigens eher längere als die im § 622 BGB angegebenen Kündigungsfristen.
Erstellt am 24.05.2006 um 16:31 Uhr von pillepalle
Der Abs. 4 im §622 ist mir bekannt.
Für mich als AN sind aber doch i.A. kürzere Kündigungsfristen gegenüber dem AG günstiger.
(Neuer Arbeitgeber wartet...)
Gehen wir mal vom Mantel-TV der IG Metall Bezirk Frankfurt aus: da steht für Angestellte 6 Wochen zum Quartalsende.
Was mach ich in diesem Fall mit dem Günstigkeitsprinzip?
Erstellt am 24.05.2006 um 17:16 Uhr von Fayence
pillepalle,
entscheidend ist doch das, was im Arbeitsvertrag steht. In diesem kann z.B. auch vereinbart werden, dass die BGB-AG-Kündigungsfristen beiderseits gelten.
Rosinenpickerei geht halt nicht immer und überall!
Und nicht jeder AG hält Reisende auf! Er kann jedoch auf Vertragserfüllung pochen, sprich auf die Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist bestehen.
Erstellt am 24.05.2006 um 17:57 Uhr von Pillepalle
Danke für die Antworten und die Bestätigung meiner 'Mutmaßung', dass hier das G-Prinzip (sog. 'Rosinenpickerprinzip') nicht zieht.