Erstellt am 09.11.2006 um 13:13 Uhr von Frank B.
Siehe §87 Abs.1 Ziff.2,3 BetrVG.
Am besten zu solchen themen eine BV verabschieden.
Erstellt am 09.11.2006 um 13:17 Uhr von Barbara
Hallo Manu,
der BR hat nicht nur Informationsrecht, er muss einer Änderung zustimmen. ( § 87 Abs.1 Pkt.1 und Pkt.2 BetrVG)
Erstellt am 09.11.2006 um 17:37 Uhr von Heini
Als Betriebsrat habt Ihr ja ein Mitbestimmungsrecht gem. §87 Abs.2+3 BetrVG.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
Somit hätte der BR die Arbeits- und Pausenzeiten immer im Griff.
BV gem.: § 87 BetrVG sind erzwingbar.
Erstellt am 10.11.2006 um 17:47 Uhr von Albarracin
Hallo,
ergänzend zu meinen Vorschreibern:
Ihr solltet natürlich die sofortige Rücknahme der Maßnahme beim AG verlangen, wg. Verletzung Eurer MBR.
wenn der AG nicht will, sofort klagen, incl. Antrag auf einstweiliger Anordnung (natürlich unter Hinzuziehung eines Anwalts)
Albarracin
Erstellt am 10.11.2006 um 21:44 Uhr von waschbär
@ Manu,
ja ihr seit in der mitbestimmung.
p.s grade in der pflege besonders in bereich Altenheim, gibt es schon viele urteile und etliche dinge die mann wissen sollte . ggf solltest du dir ver.di zu rate ziehen oder zu mindest dich mal auf die internet seite begeben. ....