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§ 84 Abs.2 SGB IX Prävention - Kündigung, die ohne Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ausgesprochen wird, sozial gerechtfertigt?

W
Werner
Jan 2018 bearbeitet

Hallo KollegenInnen jetzt brennt mir auch mal wieder was auf der Seele!

Ist eine Kündigung, die ohne Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements §84 Abs.2 SGB IX ausgesprochen wird, sozial gerechtfertigt?

Ergibt sich aus der nicht durchgeführten Prävention ein Widerspruchsgrund für den BR nach § 102 BetrVG oder können hier nur Bedenken angemeldet werden?

Bin sehr gespannt auf Eure Antworten!

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Community-Antworten (3)

P
pit47

09.11.2006 um 12:41 Uhr

Hallo Werner, keine krankheitsbedingte kündigung ohne BEM, Arbeitsgericht Berlin vom 19. April 2006 (Az.: 31 Ca 26315/05). Der BR sowie bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung müssen an der Durchführung der BEM im Einzelfall beteiligt werden. Also hat der BR hier einen Widerspruchsgrung.

W
w-j-l

09.11.2006 um 12:45 Uhr

Widersprechen könnt ihr aus diesem Grund natürlich immer. Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit handelt. Über die soziale Gerechtfertigtheit der Kündigung entscheidet das Gericht Ihr könnt, je nach tatsächlichen Verhältnissen und unter Begründung der Punkte widersprechen unter Berufung auf §102 (3) Nr. 1, 3, 4 oder 5, in Verbindung mit dem fehlenden BEM.

Durch fehlendes Eingliederungsmanagement in diesem Falle ergibt sich aber dann vor Gericht nicht automatisch die Unwirksamkeit der Kündigung. Der AG unterliegt damit lediglich einem erhöhten Begründungszwang.

W
Werner

09.11.2006 um 14:52 Uhr

Ich bedanke mich für Eure Antworten

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