Erstellt am 08.11.2006 um 21:00 Uhr von Albarracin
Hallo,
habt Ihr im Betrieb eine SBV ???
Albarracin
Erstellt am 08.11.2006 um 22:19 Uhr von sphinx
hallo anja,
die abfindung wird ,abzüglich eines freibetrags von ca.25 % und ggf. weiterer abzüge für lebensalter und betriebszugehörigkeit, an das Arbeitslosengeld angerechnet bis es aufgebraucht ist.
beispiel: ihr würden 1000 Euro im Monat ALG I zu, bekäme sie von der Arbeitsagentur nur 500 und müsste die andere Hälfte von der Abfindung zahlen
bis sie aufgebraucht ist oder die max. bezugsdauer von 18 monaten um ist, danach gelten die regeln für ALG II ( HartzIV)
Achtung: aufhebungsverträge werden mit einer kürzung der anspruchsdauer geahndet, da sie der eigenküngigung gleich gestellt sind, d.h. es gibt 3 Monate Anfangssperrung und um nochmal 3 Monate gekürzte Höchstdauer.
Besser ist eine Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen
( vom agentur genehmigtes ärztliches Attest!! Inhalt : steht dem arbeitsmarkt zur verfügung, kann aber die bisherige tätigkeit nicht mehr ausüben)
-keine Sperre da wichtiger Grund, aber evt. auch keine Abfindung
verzwickte angelegenheit
liebe grüße
sphinx
Erstellt am 09.11.2006 um 06:42 Uhr von tinghausen
Hallo,
ich habe in solch einer Sache einen Anwalt für Arbeitsrecht aufgesucht und dieser hatte mir geraten, keinen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, weil ich alle Ansprüche verlieren würde. Das heißt, während der Sperrfrist vom Arbeitsamt (6 Monate Kündungsfrist und 3 Monate Sperre Arbeitsamt) wäre ich weder Kranken- und Rentenversichert. Dies müsste ich aus eigener Tasche bezahlen.
Diese Sperrfrist würde sich auf die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld anrechen (bei mir wären 9 Monate verloren gewesen) und ich müsste nachweisen, was ich mit der Abfindung gemacht hätte (also hätte ich jeden Euro / Cent aufschreiben müssen, wofür ich diesen ausgegeben hätte).
Lieber sollte ich doch warten, das mir gekündigt würde. Dann könnte ich zum Arbeitsgericht gehen und klagen. Wenn es dort um Vergleich kommt, dann würde dies keine Sperrfrist beim Arbeitsamt nachziehen und ich brauchte auch nicht nachzuweisen, was ich mit einer gezahlten Abfindung gemacht hätte.
Dies war der Rat des Anwaltes.
viele Grüße
Tinghausen