W.A.F. LogoSeminare

Betriebsrat BÜRO - in wie fern steht dem Betriebsrat zu?

K
Kunteper
Feb 2019 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen, ich bin Betriebsratvosritzender bei einer Firma mit ca. 400 Mitarbeitern und bin neu Gewählt worden, hatten vorher kein Betriebsrat. Bin aber gleichzeitig auch in der Leitung der Firma dabei, darf einstellen aber nicht direkt Kündigen. Meine frag ist, in wie fern steht dem Betriebsrat ein eigenes Büro zu? Weil wir als Betriebsrat kein eigenes Büro haben!

15.84605

Community-Antworten (5)

B
Betriebsratte

08.11.2006 um 14:51 Uhr

Willst du uns verarschen ???

Wie willst du in der Firmenleitung die Interessen der Belegschaft vertreten. Eigentlich bist du in diesem Falle nicht einmal wahlberechtigt!!

Und ja, dem BR steht ein Büro zu

K
Kunteper

08.11.2006 um 22:59 Uhr

Zuerst mal danke für deine SCHÖNE und NETTE antwort! Also nochmal. Ich habe mich vielleicht falls ausedrückt, bin bei der Firma als Leitender Angestellter tätig, darf aber keinen MA kündigen, nur einstellen und das auch im auftrag der Firma. Hoffe das ich mich jetzt deutlicher audrücken konnte. Frage ist aber, was passiert wenn die Räumlichkeiten im Büro das nicht zulassen??? Kann ich dann trotz dessen auf ein seperates Zimmer bestehen??ß Danke euch im voraus!

S
sphinx

08.11.2006 um 23:29 Uhr

hallo kunteper,

ich finde es schade, dass du so harsch empfangen wurdest, denke aber auch, dass du zunächst deine eigene position klären/ eindeutig definieren solltest, denn ein wenig von beidem geht nicht.

Viel Erfolg!

B
bitawie19

09.11.2006 um 07:56 Uhr

Hallo Wilkommen im Forum Kunteper

mit dem §5 abs 3 des Betriebsverfassungsgesetzes kannst du eigentlich feststellen ob du ein Leitender Angestellter bist oder Arbeitnehmer. Nur Arbeitnehmer im Sinne des Betrvg sind Wahlberechtig und Wählbar.

Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb 1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder 2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder 3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Bist Du wirklich ein Arbeitnehmervertreter?

Aber zurück zu deiner eigentlichen Frage, lies mal hier:

§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber, § 40 Abs. 1 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Kosten erstattungsfähig, deren Aufwendung der Betriebsrat unter Anlegung eines vernünftigen Maßstabs für erforderlich halten konnte. Man spricht u. a. von Kosten der laufenden Geschäftsführung. Dies sind Kosten die aufgrund einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit anfallen. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören vor allem:

  • Kosten für einen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG, soweit Arbeitgeber und Betriebsrat dies im Einvernehmen beschlossen haben, oder dies durch arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetz wurde,
  • Kosten bei Rechts- und Regelungsstreitigkeiten, soweit erforderlich, z.B. Prozessvertretung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt,
  • Reise- bzw. Fahrtkosten im Rahmen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit,
  • Übernachtungskosten, z.B. während Seminarteilnahme,
  • Schulungskosten nach § 37 Abs. 6 BetrVG,
  • Funktionsgerecht ausgestattete Büroräume, (Schreibtische, Stühle, verschließbare Aktenschränke usw.), ab 5-köpfigem Betriebsrat zur ständigen Überlassung, vgl. F.K.H.E. § 40 RdNr. 82, 20. Auflage,
  • in größeren Betrieben hat der Betriebsrat Anspruch auf ein Sitzungszimmer,
  • Telefon, grundsätzlich eigener Nebenanschluss, Ausnahme Kleinbetriebe,
  • Mitbenutzung von Kopiergeräten, in größeren Betrieben Anspruch auf ein eigenes,
  • ist ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung seiner Aufgaben viel unterwegs, so kann die Überlassung eines Handys erforderlich sein,
  • bei zugelassener Mitbenutzung von Telefaxgeräten hat der Betriebsrat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein eigenes, LAG Düsseldorf, 24.06.1993, 8 TaBV 33/93. Ausnahme vielleicht größere Betriebe,
  • "Schwarze Bretter" je nach Erfordernis und Betriebsgröße, z.B. mehrgeschossiges Betriebsgebäude,
  • PC, nach BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen, § 40 Abs. 2 BetrVG. Im Zweifelsfall muss der Betriebsrat dartun, dass er ohne PC die ihm aufgrund des BetrVG obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, vgl. BAG, 12.05.1999, 7 ABR 36/97.
  • Fachliteratur, z.B. arbeits- und sozialrechtliche Gesetzestexte und Kommentare, Fachzeitschriften,
  • Überlassung von Büropersonal, z.B. zum Erstellen von Protokollen, eine "eigene Betriebsratssekretärin" wohl erst in größeren Betrieben,
  • Kosten für Dolmetscher oder Übersetzungen, falls erforderlich. diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Kostenaufwand eines Betriebsrates ergibt sich aufgrund der zu erledigenden Betriebsratstätigkeit. Diese orientiert sich an den Umständen und Gegebenheiten des Betriebs.

viel spass beim lesen.

D
DerOlli

09.11.2006 um 13:31 Uhr

Das beste beispiel habe ich direkt vor meiner Nase zu Sitzen. In der Firma gegenüber hat sich der BR vor dem Arbeitsgericht gestritten ob ihm Räumlichkeiten zur verfügung zu stellen sind. Den Sachverhalt und das Urteil kann man in der AiB 10/98 nachlesen das Aktenzeichen für das Urteil ist 3 BV 3/98 vom 17.06.98. Da der AG keinen geigneten Raum in der Firma hatte wurde dem BR ein Bürocontainer neben das Gebäude gestellt.

Ihre Antwort