Hallo Wilkommen im Forum Kunteper
mit dem §5 abs 3 des Betriebsverfassungsgesetzes kannst du eigentlich feststellen ob du ein Leitender Angestellter bist oder Arbeitnehmer.
Nur Arbeitnehmer im Sinne des Betrvg sind Wahlberechtig und Wählbar.
Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb 1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder 2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder 3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Bist Du wirklich ein Arbeitnehmervertreter?
Aber zurück zu deiner eigentlichen Frage, lies mal hier:
§ 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber, § 40 Abs. 1 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Kosten erstattungsfähig, deren Aufwendung der Betriebsrat unter Anlegung eines vernünftigen Maßstabs für erforderlich halten konnte.
Man spricht u. a. von Kosten der laufenden Geschäftsführung. Dies sind Kosten die aufgrund einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit anfallen.
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören vor allem:
- Kosten für einen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG, soweit Arbeitgeber und Betriebsrat dies im Einvernehmen beschlossen haben, oder dies durch arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetz wurde,
- Kosten bei Rechts- und Regelungsstreitigkeiten, soweit erforderlich, z.B. Prozessvertretung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt,
- Reise- bzw. Fahrtkosten im Rahmen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit,
- Übernachtungskosten, z.B. während Seminarteilnahme,
- Schulungskosten nach § 37 Abs. 6 BetrVG,
- Funktionsgerecht ausgestattete Büroräume, (Schreibtische, Stühle, verschließbare Aktenschränke usw.), ab 5-köpfigem Betriebsrat zur ständigen Überlassung, vgl. F.K.H.E. § 40 RdNr. 82, 20. Auflage,
- in größeren Betrieben hat der Betriebsrat Anspruch auf ein Sitzungszimmer,
- Telefon, grundsätzlich eigener Nebenanschluss, Ausnahme Kleinbetriebe,
- Mitbenutzung von Kopiergeräten, in größeren Betrieben Anspruch auf ein eigenes,
- ist ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung seiner Aufgaben viel unterwegs, so kann die Überlassung eines Handys erforderlich sein,
- bei zugelassener Mitbenutzung von Telefaxgeräten hat der Betriebsrat grundsätzlich keinen Anspruch auf ein eigenes, LAG Düsseldorf, 24.06.1993, 8 TaBV 33/93. Ausnahme vielleicht größere Betriebe,
- "Schwarze Bretter" je nach Erfordernis und Betriebsgröße, z.B. mehrgeschossiges Betriebsgebäude,
- PC, nach BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen, § 40 Abs. 2 BetrVG. Im Zweifelsfall muss der Betriebsrat dartun, dass er ohne PC die ihm aufgrund des BetrVG obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, vgl. BAG, 12.05.1999, 7 ABR 36/97.
- Fachliteratur, z.B. arbeits- und sozialrechtliche Gesetzestexte und Kommentare, Fachzeitschriften,
- Überlassung von Büropersonal, z.B. zum Erstellen von Protokollen, eine "eigene Betriebsratssekretärin" wohl erst in größeren Betrieben,
- Kosten für Dolmetscher oder Übersetzungen, falls erforderlich.
diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Kostenaufwand eines Betriebsrates ergibt sich aufgrund der zu erledigenden Betriebsratstätigkeit. Diese orientiert sich an den Umständen und Gegebenheiten des Betriebs.
viel spass beim lesen.