Betriebsrat ohne Funktion - Wie kann man den Betriebsrat dazu bringen seine Pflichten zu erfüllen?
Ich arbeite in einem mittelständigen Unternehmen mit ca. 350 Arbeitnehmern.Der gewählte Betriebsrat erfüllt in keinster Weise seine Aufgaben.Es gibt keine Betriebsversammlungen oder Betriebsratsaktivitäten irgendwelcher Art.Arbeitnehmer werden massiv unter Druck gesetzt,wobei auch eindeutig gegen geltendes Recht verstossen wird.Aus Angst vor Arbeitsplatzverlust erfolgt keine Gegenwehr der Arbeitnehmer.Wie kann man den Betriebsrat dazu bringen seine Pflichten zu erfüllen?
Community-Antworten (4)
07.11.2006 um 21:39 Uhr
mindestens ein virtel der mitarbeiter oder eine im betrieb vertretene gewerkschaft können die auflösung des betriebsrates beim arbeitsgericht verlangen. schafft ihr das???? ansonsten selber kandidieren und beim nächstenmal einen anderen betriebsrat wählen
07.11.2006 um 23:40 Uhr
Gem.: § 23 Abs.1 BetrVG Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Schon das vorsätzlich nicht beachten der gesetzlichen Vorgaben, hier die §§ 42 - 46 BetrVG durch den BR, würden schon einen Auflösungsantrag der Arbeitnehmer ausreichend begründen.
08.11.2006 um 00:07 Uhr
ikkeappa, bevor Ihr einen 23er einleitet, solltet Ihr Euch aber nochmal Gedanken über das Danach machen: gibt es potentielle BR Kandidaten, die ihre Aufgaben besser erledigen können?
08.11.2006 um 01:12 Uhr
Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann eine Betriebsversammlung verlangen, wenn ein halbes Jahr keine gemacht worden ist. Hast Du Kontakt zu der zuständigen DGB-Gewerkschaft?
:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: § 43 (4) BetrVG Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muß der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
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