Freistellung BR
Hallo zusammen, ist es eine MUß-Regelung, daß die mögliche Freistellung eines BR-Mitgliedes (bei entspr. Anzahl von Mitarbeitern) ausgeschöpft wird ? Kann der BR frei entscheiden ob er die Freistellung nutzt ? Kann es rechtl. Probleme bei Nichtfreistellung-Entscheidung für den BR geben ? Danke für die Infos !
Community-Antworten (17)
05.11.2006 um 11:47 Uhr
@Domino,
ist keine "Zwang"!
Niemand kann den BR zwingen, Freistellungen in Anspruch zu nehmen und rechtliche Probleme wird es deshalb nicht geben, wenn die BR-Arbeit trotzdem nach dem BetrVG ausgeführt wird.
Aber!
Ich hab mit so einer Einstellung ein Problem.
Warum sieht der § 38 BetrVG Freistellungen vor? Wohl nicht ohne Grund.
Was sind das für Gründe, dieses Recht nicht in Anspruch nehmen zu wollen?
Für euren AG ist so eine Entscheidung des Gremium`s wie Weihnachten und Ostern an einem Tag!
05.11.2006 um 13:00 Uhr
Domino, §38 Abs.1 Satz 4 : "Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden."
Der Verzicht auf eine Freistellung darf jedoch nicht unwiderruflich erklärt werden und nur als freiwillige Vereinbarung erfolgen. Sollte der BR der pflichtgemässen Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben durch den "Freistellungsverzicht" nicht nachkommen, könnte der §23 BetrVG drohen...
Falls für Euch ein TV gilt, solltet Ihr diesen einmal durchforsten, ob Regelungen bzgl. des §38 BetrVG enthalten sind.
Siehe auch: LAG Saarland, Beschluss vom 4. Juli 2001 - 2 TaBV 2/01 ( http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/aua-club/kommentare/index.htm?id=218 )
05.11.2006 um 13:23 Uhr
Domino. ist es eine MUß-Regelung, daß die mögliche Freistellung eines BR-Mitgliedes . . .
die Freistellung kann auf mehrere BRM verteilt werden. Vielleicht kommt ihr damit besser klar.
05.11.2006 um 13:36 Uhr
@Catweazle, so wie ich das sehe, will der BR von Domino gar keine Freistellung. Auch keine auf mehrere BR`s verteilt.
@Domino, das wäre aber eine gute Möglichkeit, sollte sich keiner bereit erklären (aus was für Gründen auch immer) eine Vollfreistellung zu übernehmen.
05.11.2006 um 14:53 Uhr
Unser BR ist zweigeteilt. Ein Teil will, der andere nicht.
Es gibt gute Gründe dafür. Der BRV hat einen persönlichen guten Grund dagegen.
Aber auch hier im Forum ist ja die Meinung geteilt: Muß und muß nicht.
Werde mir die angegebenen §§ zu Gemüte führen und dann vielleicht schlauer sein. Vielen Dank für Eure Mühe.
05.11.2006 um 15:27 Uhr
Domino, diesen persönlichen guten Grund des BRV dagegen, würde mich brennend interessieren.
05.11.2006 um 16:48 Uhr
Domino, die Freistellung muss nicht auf den BRV entfallen...
05.11.2006 um 17:11 Uhr
wie gesagt: persönlicher Grund: Was passiert mit mir, wenn ich bei der nächsten Wahl nicht wiedergewählt werde und mein Arbeitsplatz besetzt ist ?
Andere BR-Mitglieder würden die Freistellung aber übernehmen wollen. Dies gefällt aber dem BRV wiederum nicht, weil er der Meinung ist, dies wäre die Aufgabe des BRV.
05.11.2006 um 17:37 Uhr
Domino, welcher Meinung Euer BRV ist, ist unerheblich. Die Freistellung nach §38 ist ein Anspruch des Betriebsrates und nicht des Betriebsratsvorsitzenden. Punkt!
Was hampelt Ihr denn da so rum?
05.11.2006 um 17:43 Uhr
Also die Freistellung nach 38 Betr. VG ist ein muss. Der angeführte Satz vier des 38 Betr. VG bezieht ausschließlich nur auf Fragen der Organisation der Freistellung. Wer diese Freistellung unterläßt, setzt sich möglicherweise einem Beschlussverfahren nach 23 Betr.VG aus in dem es darum geht den BR wegen eines groben Verstosses aufzulösen. Gesetze müssen befolgt werden. (ha ha) Also einig Euch zumindest dahingehend, das die Dauerfreistellung des BR gewährleistet ist. Kann ja, nach entsprechenden Beratungen mit dem Arbeitgeber, jeden Tag eine andere Person des BR sein.
05.11.2006 um 18:12 Uhr
"Der angeführte Satz vier des 38 Betr. VG bezieht ausschließlich nur auf Fragen der Organisation der Freistellung"
Im Hinblick auf den allgemeinen Begriff "anderweitig" (nicht "weitergehend") können TV oder BV auch eine geringere Zahl von Freistellungen als die Staffel des Gesetzes festlegen (Fitting, 23. Aufl., RN 30 )
"Wer diese Freistellung unterläßt, setzt sich möglicherweise einem Beschlussverfahren nach 23 Betr.VG aus..."
Und wenn der BR seinen Aufgaben pflichtgemäß nachkommt? Dann läuft der 23er in die Leere!
"Kann ja, nach entsprechenden Beratungen mit dem Arbeitgeber, jeden Tag eine andere Person des BR sein."
Die Sinnhaftigkeit dieses Vorschlags wird von mir stark bezweifelt!
05.11.2006 um 18:13 Uhr
@Alter Betriebsrat, das müssen dann aber schon sehr grobe Pflichtverletzungen sein, die den 23iger rechtfertigen! Ich bin nach wie vor der Meinung, dass man den BR nicht zwingen kann, Freistellungen in Anspruch zu nehmen, die ihm lt. dem 38iger zustehen würden. (der Hinweis von Fayence wäre dann allerdings zu beachten!) Solange die BR-Arbeit trotz Nichtinanspruchnahme "reibungslos" verläuft, sehe ich keinen Grund, Sanktionen einzuläuten. Nichtsdestotrotz bin ich nach wie vor der Meinung Freistellungsansprüche auch wahrzunehmen!
@Domino, Dir passiert doch nicht`s! Im § 37, BetrVG "Wirtschaftliche und berufliche Absicherung" kannst du nachlesen, wie du abgesichert bist, solltest du nicht mehr gewählt werden.
05.11.2006 um 19:06 Uhr
Hallo Domino !
Der Passus "sind mindestens freizustellen" läßt keinen Spielraum zu. Gesetze sind einzuhalten (haha).Basta Wo kein Kläger ,da kein Richter. Aber schade isses scho.
grussAlter Betriebsrat
05.11.2006 um 20:21 Uhr
Fayence, ich glaube, Domino betrifft die Angst vor dem Wahlverlust nicht, es ist eher die Angst des BRV, der sich nicht freistellen lassen möchte und wiederum nicht möchte, dass sich jemand anders freistellen lässt.
Domino, wenn es jemanden gibt (wie Du ja oben schreibst), der die Freistellung übernehmen würde, müsst Ihr dringend Überzeugungsarbeit leisten. Letztendlich entscheidet das Gremium und nicht der BRV, ob es den 38er befolgt oder nicht...wenn nicht, könnten die Befürworter natürlich in Zukunft peinlich genau darauf achten, dass der BR seine Aufgaben auch alle erfüllt.
05.11.2006 um 21:11 Uhr
Lotte, ich glaube auch nicht, dass Domino Angst vor einem Wahlverlust hat! ;-)
Aber ist ein BR nicht sowieso gehalten, auf die ordnungsgemäße Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten zu achten?
05.11.2006 um 21:54 Uhr
Ein Teil des BR will doch. Selbst eine Minderheit müsste doch eine Freistellung erreichen können. Ein Viertel der BRM kann doch alles erreichen. Oder irre ich mich?
05.11.2006 um 22:14 Uhr
Catweazle, ein Viertel der BRM kann den TOP "Wahl Freistellung nach §38 BetrVG" erzwingen. Damit hat sich dann aber auch schon; der Rest ist "Wahlgeschehen"!
Verwandte Themen
Werden bei Freistellungen nach §38 BR Sitzungen mit eingerechnet?
ÄlterIn unserem Betrieb können lt BetrVG zwei BR'ler freigestellt werden. Wir möchten diese Freistellungen aufteilen. Da wir an zwei Tagen in der Woche reguläre BR Sitzungen haben, sagt unser AG, dass d
Betriebsratsvorsitzender in Vollzeit
ÄlterGuten Morgen alle zusammen ! Ich habe da eine Frage : Ende September wurde ich einstimmig von unserem Betriebsrat zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Bis dato hatten wir ein
Neuwahl der Freistellungen
ÄlterHallo zusammen, unser Gremium besteht aus 15 Mitgliedern (die Berechnung der BR - Sitzverteilung erfolgte nach D’Hondt), davon sind 3 Freigestellt ( Vorsitzender, Stellvertretender und ein Mitglied
Änderung des Arbeitsvertrages für Freistellung
ÄlterBei uns im Betrieb wird es neben 2 vollen Freistellungen noch 2 halbe Freistellungen geben, die an 2 Teilzeitkräfte gehen. Beide Teilzeitkräfte haben aktuell noch Verträge über 16,25 h/Woche, arbeiten
Freistellung von BR Mitglied
ÄlterHallo zusammen, zuerst ein Paar Grundsatzinformationen: Bei Beginn der Wahlperiode hatte der AG >200 Mitarbeiter. Es wurde ein 9er Gremium gewählt und ein BR zu 25% freigestellt. Der Betrieb wurd