Erstellt am 04.11.2006 um 12:51 Uhr von Mona-Lisa
@norberti2000,
"Bei uns im Haus ist eine interne Kündigung mit sehr fadenscheinigen Abmahnungen ausgesprochen worden."
fristgerechte oder fristlose Kündigung?
Habt ihr der Kündigung widersprochen oder nicht?
was ist bei euch eine interne Kündigung? Entweder soll gekündigt werden oder nicht.
Erstellt am 04.11.2006 um 14:12 Uhr von norberti2000
Fristgerecht, mit dem Hinweis auf eher.
Haben nicht wiedersprochen.
Eine wirkliche Kündigung.
Erstellt am 04.11.2006 um 14:49 Uhr von paula
ich dachte die kündigung war so fadenscheinig aufgebaut. warum habt ihr nicht widersprochen? jetzt ist der zug für den BR doch schon abgefahren.
der MA sollte ggf. kündigungsschutzklage erheben, wenn er an seinem arbeitsplatz hängt
Erstellt am 04.11.2006 um 15:32 Uhr von Mona-Lisa
@norberti2000,
die Kündigungsschutzklage wäre dann innerhalb von 3 Wochen einzureichen!
Du bist als neuer BR noch recht unsicher. Ist ja auch zu verstehen.
Aber du hast bereits eine Schulung hinter dir und ich hoffe, das war eine über das Betriebsverfassungsgesetz!
Darin wird auch das Thema "Kündigung" behandelt.
Nimm dir mal ein BetrVG mit Kommentar zur Brust! Der § 102 könnte dafür geeignet sein, dein dort gelerntes, was Kündigungen anbelangt, aufzumöbeln! :-)
Auch wenn die "alten BR`s" sich mit Info`s zurückhalten, liegt es an dir, sie so lange mit Fragen zu löchern, bis auch diese Herrschaften merken, dass dir mit dem Amt, das du mit deiner Wahl übernommen hast, ernst ist.
Viel Glück!
Erstellt am 04.11.2006 um 15:37 Uhr von harald
zuerst ist zu fragen: wurde der betriebsrat v o r der Kündigung angehört?
falls ja sollte der br wiedersprechen. gründe im BetrVG.
Der kollege soll sofort klage beim arbeitsgericht einreichen. ist er in der Gewerkschaft sofort dorthin gehen, auf fristen achten
Das arbeitsgericht prüft die abmahnungen sehr genau.
Erstellt am 04.11.2006 um 17:04 Uhr von Heini
Der AG hat nur die Verpflichtung, vor jeder Kündigung den BR anzuhören. Hat er das gemacht, hat er seine gesetzlichen Vorgaben gegenüber dem Betriebsrat erfüllt. Kündigt er nun, obliegen alle weiteren Abwehrmaßnahmen dem Betroffenen, der BR hat keine gesetzlichen Einflussmöglichkeiten mehr.