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Verkauft vom Betriebsrat

A
arbeiter
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Unsere Firma Chemie ca. 1200 Mitarbeiter hat in einer außerordlichen Betriebsversammlung berichtet das ca. 10% Personal entlassen wird (Betriebsbedingte Kündigungen) Hintergrund sind die hohen Energiekosten. Um dies zu verhindern hat der Betriebsrat nun eine Betriebvereinbarung getroffen, das der größte teil über Altersteilzeit in Rente gehen kann. Damit möglichst viele die Altersteilzeitvetrag unterschreiben wurde eine Reglung getroffen das ein Teil der Gewinnbeteiligung dafür verwendet wird das möglichst viele die Alterteilzeitvertäge unterschreiben. Das sind ca. 800€ pro Mitarbeiter die von seiner Gewinnbeteiligung fehlen. Meine Frage

  1. sind Betriebsbedingte Kündigungen überhaupt möglich wenn anderseits große Gewinne gemacht werden und die Produktion zu 100% ausgelastet ist. In unseren Betrieb ca. 70 Personen werden 8 Personen abgebaut, ohne eine Arbeitsplatz zu reduzieren. Bzw. wird ein Arbeitsplatz reduziert und bei andere Arbeitsplätzen verteilt, das nennt man Proformens Arbeit, die Vorschläge sollen die Arbeiter selbst erarbeiten. Wir hatten vor 5 Jahren schon einen Arbeitsplatz Reduzierung über Mac Cinsi ca. 10 Personen Personalabbau. Nach meiner 25 jähren Betriebsangehörigkeit ist ein weiter Arbeitsplatz Abbau nicht mehr möglich
  2. Darf der Gesamtbetriebsrat solche Verträge überhaupt unterschreiben. Eine Unterschriftenaktion von mir gegen den Vertrag mit ca. 150 Unterschriften, wurde von dem Betrieb einbezogen und ich bekamen einen Besuch vom Personalchef zuhause.
  3. Kann ich den vom Betriebsrat unterschrieben Vertrag überprüfen lassen.
  4. Ca. 300 Mitarbeiter haben kein Vertrauen mehr zum Betriebsrat. Was können wir tun. Jeder fühlt sich verkauft vom Betriebsrat. Bitte um Hilfe.

mfg.

5.34002

Community-Antworten (2)

K
Kölner

04.11.2006 um 09:23 Uhr

  1. Das passiert jeden Tag in unzähligen UN.
  2. Ja...
  3. In welche Richtung?
  4. Drum prüfe, wer sich (für 4 Jahre) bindet!
H
Heini

04.11.2006 um 20:07 Uhr

  1. JA, das sind wirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmens. Auch wenn der Betrieb super Gewinne macht, ist Personalabbau möglich.

2.Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können. Seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten gegenüber nicht weisungsbefugt. Er kann weder in die Geschäftsführung noch in die Unterrichtungs-, Beteiligungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte der einzelnen Betriebsräte eingreifen. Er ist nicht für Angelegenheiten zuständig, die einen einzelnen Betrieb betreffen. Ein interessantes Urteil zu dem Thema findest Du hier: www.fachanwalt-arbeitsrecht.com/050520.html

  1. Selbsverständlich kann der BR aber auch der Arbeitnehmer die Vereinbarung von einem Fachanwalt überprüfen lassen.

  2. Gem. § 23 Abs. 1 BetrVG haben mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Möglichkeit beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten zu beantragen.

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