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Unternehmen wurde verkauft - sollten wir jetzt möglichst schnell den Betriebsrat neu wählen?

K
Koket
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir werden an ein Unternehmen verkauft, dass keinem Arbeitgeberverband angehört und das auch keinen Betriebsrat hat. Meine Fragen: Uns wurde ein Bestandsschutz von 1 Jahr versprochen. Heißt das, dass alle Kollegen mindestens für 1 Jahr ihren Arbeitsplatz behalten, darf niemanden aus betrieblichen Gründen gekündigt werden und bleibt der Betriebsrat erhalten? Sollten wir jetzt möglichst schnell den neuen Betriebsrat wählen? Danke für die Infos.

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Community-Antworten (3)

P
PeterK

01.02.2006 um 13:54 Uhr

Die Frage ist ohne nähere Details nicht so einfach zu beantworten. Wenn die Firma komplett verkauft wird, also nur einen neuen Gesellschafter bekommt, bleibt rechtlich alles wie bisher:

  • Betriebsrat bleibt erhalten
  • Betriebsvereinbarungen und Mitbestimmungsrechte bleiben bestehen.

Bei einer Fusion sieht es allerdings anders aus.

Unabhängig davon solltet ihr aber sofort einen neuen Betriebsrat wählen, denn nur ein funktionsfähiger Betriebsrat kann in einer solchen Situation die Rechte der Betroffenen wahrnehmen.

Bestandsschutz bedeutet, wie richtig vermutet, alle bisherigen Regelungen und die Arbeitsplätze bleiben für 1 Jahr erhalten, aber dann .... ?

K
Kölner

01.02.2006 um 15:40 Uhr

Ein Bestandschutz braucht man/frau vom AG nicht versprochen zu bekommen. Dies regelt der § 613a BGB.

RI
Ramses II

01.02.2006 um 20:04 Uhr

peterk,

diese Antworten sind aber nicht richtig!

Ob der BR erhalten bleibt hängt vor allem davon ab, ob es sich um einen Betriebsübergang oder um einen Betriebsteilübergang handelt und ob der Betrie in einen anderen Betrieb eingegliedert wird.

Betriebsvereinbarungen bleiben nicht "bestehen", sondern gehen möglicherwiese individualrechtlich über.

Falls der bestehende BR im Amt bleibt kann nicht so einfach ein neuer BR gewählt werden.

"Bestandsschutz" heißt gar nie nicht dass die Arbeitsplätze für ein Jahr erhalten bleiben. Der Erwerber kann ebenso kündigen wie es zuvor der Veräußerer hätte tun können.

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