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Freistellung nach Kündigung eines BR-Mitgliedes

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Vampire2707
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich des Falles, wenn ein Betriebsratsmitglied sein Arbeitsverhältnis beenden würde!

Das Betriebsratsmitglied hat eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende! Kann der Arbeitsgeber eine Freistellung vom Arbeitsverhältnis für die Dauer der zwei Monate durchsetzen?

Danke für jede Antwort!

Grüße Vampire

5.21607

Community-Antworten (7)

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Mona-Lisa

03.11.2006 um 16:00 Uhr

@Vampire2707, ein Betriebsratsmitglied, das selbst kündigt, wird nicht anders behandelt wie jeder andere Mitarbeiter auch.

Gegen wen soll der AG eine Freistellung durchsetzen? Wenn er ihn freistellen will (natürlich nur bei vollen Bezügen), wird er ihn freistellen! Er ist nicht verpflichtet, euch um Genehmigung zu bitten.

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Fayence

03.11.2006 um 16:04 Uhr

Vampire2707, wodurch die Betriebsratstätigkeit jedoch nicht ausgeschlossen wird! Nehme an, dass dies der Hintergrund Deiner Frage ist.

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Mona-Lisa

03.11.2006 um 16:07 Uhr

@Fayence, bist du in Besitz der berühmten Kristallkugel?

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Vampire2707

03.11.2006 um 16:18 Uhr

Danke Euch ...

@mona: Kristallkugel ??

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Mona-Lisa

03.11.2006 um 16:23 Uhr

@Vampire 2707, es gibt Forumsteilnehmer, die Fayence liebevoll unterstellen, hellseherische Fähigkeiten zu besitzen....

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harald

03.11.2006 um 20:38 Uhr

alles richtig auser der kugel. oft werden betriebsräte mit vollen bezügen freigestellt um sie aus dem betrieb zu haben. mann könnte wegen behinderung der betriebsratsarbeit klagen weil betriebsräte niocht schlechter oder besser gestellt werden dürfen. aber bei 2 monaten lohnt sich das ?. der kollege/in soll die 2 monate zu hause geniesen und seine betriebsratsarbeit solange weiter machen.

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Heini

04.11.2006 um 18:38 Uhr

Wenn der AG ein Betriebsratsmitglied von der arbeitsvertraglichen Arbeit freistellt, bedeutet das nicht, dass der Betroffene auch von der BR Arbeit freigestellt ist. Der Kollege hat das Recht und die Pflicht, bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb, seine BR Arbeit weiter wahrzunehmen. Selbst bei einem Hausverbot des AG ist dem BR Mitglied die Zuwegung im Betrieb so zu gestatten, das Er die Möglichkeit hat sein BR Amt weiter wahrzunehmen.

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