Darf ein Nachrücker in den Protokollen und Gehaltslisten herumschnüffeln ?
Kann ein Nachrücker (hintere Plätze) ohne Grund bzw. Auftrag des BR in den gesperrten Laufwerken des Betriebsrats in Protokollen und Gehaltslisten (datei heisst gehaltsliste_2006) herumschnüffeln .... bzw, darf man in den unterlagen nur sein, wenn man einen berechtigten grund dazu hat (anstehende sitzung, auftrag vom BR, etc.)
Community-Antworten (18)
03.11.2006 um 11:56 Uhr
Ist ein Nachrücker ein Ersatzmitglied?
03.11.2006 um 12:00 Uhr
nur BR mitglieder ist der zugriff/einblick gestattet bei notwendigkeit !
was meinst du mit schnüffeln ? ich hoffe das ihr den datenschutz wahrt und solche sensiblen daten auf einem passwort geschützem LW oder zugriffsbeschränkten LW ablegt.
wäre es so - würde ich mir nicht gedanken machen wie der da schnüffeln sollte/könnte.
ein nicht geladenes ersatzmitglied hat kein recht ausserhalb der ladung zu einer br sitzung sich auf unterlagen der laufenden geschäfte des bg zugriff zu verschaffen.
03.11.2006 um 12:04 Uhr
@kandesbutzler, dass ein Ersatzmitglied erst mit der Ladung zu einer BR-Sitzung Ersatzmitglied ist, halte ich für ein Gerücht...........
03.11.2006 um 12:41 Uhr
ein nicht geladenes ersatzmitglied hat kein recht ausserhalb der ladung zu einer br sitzung sich auf unterlagen der laufenden geschäfte des bg zugriff zu verschaffen.
wo steht das denn ?
natürlich steht alles in einem zugriffsgeschützten netzbereichs, trotzdem hatte ein nachrücker nichts besseres zu tun, als genau sich die datei namens "gehaltsliste_2006" anzuschauen und jetzt zu sagen, er wusste nicht, dass er nicht darf und nicht, was drin stand .....
frage ist: durfte er das ?
denn ich denke, wir wollen ihn evtl. von der weiteren br-arbeit ausschliessen ..... danke
03.11.2006 um 12:49 Uhr
@ Mona-Lisa
"dass ein Ersatzmitglied erst mit der Ladung zu einer BR-Sitzung Ersatzmitglied ist, halte ich für ein Gerücht..........."
wer sagt denn das .. wir reden von br-mitgliedern die im gremium sind und ersatzmitgliedern.
03.11.2006 um 13:13 Uhr
@kandesbutzler, hast mich erwischt! ;-)) Ich verbessere den Satz:
"dass ein Ersatzmitglied erst mit der Ladung zu einer BR-Sitzung Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten ist, halte ich für ein Gerücht...."
Jetzt hört sich das ganze auch verständlicher an, nicht wahr? Man sollte, wenn man eine Anwort erstellt hat, dieselbe noch mal durchlesen.....
03.11.2006 um 13:16 Uhr
@jugo vielleicht stehe ich auf der Leitung , aber wenn alles auf einen zugriffgeschützten Netzbereich steht- wie konnte das Ersatzmitglied sich dann was anschauen? Vielleicht solltet Ihr die Schutzwirkung prüfen und ggf.verbessern. Mit welcher Begründung wollte Ihr das Ersatzmitglied ausschließen?-Dummheit, Neugier,Hacker-Talent ?? Im übrigen vielleicht wußte er es wirklich nicht besser,viele neue Mitglieder und besonders Ersatzmitglieder des BR kennen Ihre Rechte und (Pflichten) nicht. Das zeigen auch viele Fragen im Forum. Edelweis
03.11.2006 um 13:24 Uhr
aber wenn alles auf einen zugriffgeschützten Netzbereich steht- wie konnte das Ersatzmitglied sich dann was anschauen?
Nachrücker waren bis zuletzt berechtigt, den zugriffsgeschützten Bereich einzusehen
Ausschluss wollte ich damit begründen, dass jemand der eine Datei namens "Gehaltsliste_2006" aufruft nicht nachher sagen kann, er hätte nicht gewusst, was drin stehen wird, dass es sich um höchstvertrauliche daten handelt brauche ich nicht zu sagen ..... er verwendete seine arbeitszeit um eigene neugier zu befriedigen ...... dass er die erkenntnis aus der liste mit einem BR-Mitglied ausgetauscht hat und ihn um Nachbesserung seines Gehalts gebeten haben soll, soll nur am Rande erwähnt werden .....
Aber die Diskussion führt jetzt schon zu weit. Die Frage ist: Durfte er .... oder durfte er nicht ?
Danke
03.11.2006 um 15:12 Uhr
Hallo Jugo!
Das hilft dir vieleicht weiter.
§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, wonach der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt ist, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.
Das Betriebsverfassungsgesetz ist durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz - in Kraft seit dem 28.7.2001 - geändert worden. Nach § 27 BetrVG wird ein Betriebsausschuss gebildet, wenn ein Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder hat; Voraussetzung für neun Betriebsratsmitglieder ist, dass der Betrieb regelmäßig mindestens 201 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach § 28 BetrVG kann ein (Fach-)Ausschuss nunmehr unabhängig vom Bestehen eines Betriebsausschusses gebildet werden unter der Voraussetzung, dass ein Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern besteht.
Daraus folgt, dass grundsätzlich nicht der gesamte Betriebsrat, sondern nur der Betriebsausschuss oder ein besonders gebildeter Ausschuss das Einsichtsrecht ausüben können.
Diese Beschränkung wird mit der Vertraulichkeit der Informationen begründet. In kleineren Betrieben ist damit das Einsichtsrecht aber nicht ausgeschlossen; hier übt der Betriebsratsvorsitzende oder das nach § 27 Abs. 4 BetrVG anderweitig bestimmte Betriebsratsmitglied das Einsichtsrecht aus.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Arbeitgeber oder ein von ihm bestimmter Mitarbeiter anwesend sein darf, wenn der Betriebsausschuss bzw. bei kleineren Betrieben das entsprechende Betriebsratsmitglied in die Bruttolohn- und -gehaltslisten Einblick nimmt. Das BAG hat nunmehr entschieden, dass es kein uneingeschränktes Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers bzw. vom Arbeitgeber beauftragter Personen bei der Einsichtnahme des Betriebsrats gibt. Zwar dürfen diejenigen Arbeitnehmer anwesend sein, die auch sonst in dem Raum der Einsichtnahme arbeiten, entscheidend ist, dass die Anwesenheit anderer Beschäftigter oder des Arbeitgebers selbst nicht dazu genutzt werden darf, den Betriebsrat zu überwachen.
Die Einsichtnahme bedeutet nicht, dass der Betriebsrat Kopien der Listen verlangen kann oder diese abschreiben darf. Er darf sich jedoch Notizen anfertigen.
Gruß
Sonni
03.11.2006 um 16:48 Uhr
@ jugo
Beglückwünsche Euch in erster Linie dazu, dass Euer zugriffsgeschützte Bereich zumindest nicht mehr offensteht wie ein Scheunentor!
Bevor Ihr versucht, diesen Nachrücker -wie auch immer- zu massregeln, solltet Ihr Euch als BR erst einmal an die datenschutzrechtliche eigene Nase fassen. Will sagen, dieser Schuss könnte auch ganz gewaltig nach hinten losgehen....
03.11.2006 um 16:57 Uhr
@sonni @fayence
naja, die listen haben wir ja selbst von der PERS erhalten ..... die frage ist nur: darf sie jeder einsehen, wenn doch offensichtlich ist, was drin steht und ich keinen auftrag/betriebsausschuss bin ..... darum gehts doch, um nix weiter
03.11.2006 um 17:08 Uhr
jugo, da muss ich wohl deutlicher werden!
Wenn die Eure Perso schon so "blöd" ist, Euch solch sensible Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, habt Ihr als BR die verdammte Pflicht, diese Daten so zu schützen, dass Unberechtigte keine Einsicht erlangen können. Und genau das war ja wohl eindeutig nicht der Fall!
Und jetzt geb es besser dran, Eurem Nachrücker aus der Befriedigung seiner Neugier einen Strick drehen zu wollen! An seiner Stelle würde ich dann nämlich reaktiv ein Riesenfass aufmachen... da würdet Ihr dann ganz schön dumm aus der Wäsche gucken...
Mehr habe ich dazu nicht anzumerken!
03.11.2006 um 17:40 Uhr
naja, die daten waren doch vor br-fremden geschützt, die frage ist doch nur, ob ein anchrücker einfach so regelmässig das gesperrten verzeichnis absuchen kann nach neuen dateien, etc ...... oder nicht durfte (weil keinen grund dazu, unberechtigt, etc.)
anders formuliert: nicht alles, was ich kann, darf ich .....
03.11.2006 um 18:53 Uhr
@jugo Sach mal, was diskutierst Du hier eigentlich? Wenn der BR die Daten nicht geschützt bekommt, dann ist das das Problem des BR und nicht das des Nachrückers. Klare Antwort: Der BR darf die Daten nicht so ungeschützt ins Netz stellen!
03.11.2006 um 18:55 Uhr
@kölner
sehe ich anders, lassen wir es dabei ... danke an alle für die beiträge
04.11.2006 um 19:14 Uhr
Ein Ers Mitgl wird im Vertretungsfalle nicht erst durch eine Ladung zu einer Sitzung zu einem stellv. BR Mitglied, sondern kraft Gesetz immer dann, wenn das ordentliche BR Mitgl aufgrund zeitweiliger Verhinderung sein BR Amt nicht wahrnehmen kann.
Somit hat der Vertreter auch das Recht, alle Unterlagen des Betriebsrates die anderen BR Mitgliedern des BR zu Verfügung stehen, einzusehen.
Ist das zu vertretene BR Mitgl. in den Ausschüssen des BR tätig, so tritt auch in den Ausschüssen der Vertreter an diese Stelle.
04.11.2006 um 19:19 Uhr
@Heini, "Ist das zu vertretene BR Mitgl. in den Ausschüssen des BR tätig, so tritt auch in den Ausschüssen der Vertreter an diese Stelle." Bist du dir da sicher?
04.11.2006 um 19:41 Uhr
Mona-Lisa ich sag es ja, gut das Du immer auf mich aufpasst.
Demütigst anders formuliert.
Die Funktionen und Aufgaben, die das vertretene BR Mitglied innehat, beispielsweise die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss oder im Gesamtbetriebsrat gehen nicht automatisch auf das vertretende, zeitweilige BR Mitglied über. Möglich ist aber eine zeitweilig Übernahme von Aufgaben und auch Funktionen durch Wahl innerhalb des BR.
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