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Einsicht Arbeitszeitkonto - AG verweigert die Einsicht

B
betrgus
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns im Betrieb gibt es verschiedene Arbeitszeitmodelle. Hat der Betriebsrat, dass Recht eine Freischaltung der Arbeitszeitkonten zu bekommen um zu prüfen ob die Mitarbeiter die Mehrarbeit gut geschrieben bekommen? Nachweise jeden Monat für die Kollegen über Zeitguthaben gibt es nicht. Auch werden ständig Arbeitszeiten geändert und wird möchten prüfen ob Ruhezeiten eingehalten werden. Der AG verweigert Einsicht!!!

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Community-Antworten (3)

V
viktor

02.11.2006 um 09:48 Uhr

Der BR hat ein Anspruch darauf, die erfassten Arbeitszeiten der MA zu sehen, um die Einhaltung der geltenden Tarife, Betriebsvereinbarungen u.s.w. zu überprüfen. Dies ergibt sich schon aus dem § 80 BetrVG. Wie dies am Besten erfolgt, muss im Detail dann geklärt werden.

K
kai

02.11.2006 um 15:40 Uhr

Hallo betrgus,

weiß jetzt nicht, was du mit "Freisschaltung der Arbeitszeitkonten" meinst, aber zu den erfassten (oder sogar zu den nicht erfassten) Arbeitszeiten muss der AG in der Tat Auskunft erteilen:

"5. Um die Einhaltung der Anforderungen des § 5 ArbZG überprüfen zu können, benötigt der Betriebsrat Kenntnis vom Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer.

Um die Einhaltung der tariflich vorgesehenen (durchschnittlichen) regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überwachen zu können, benötigt der Betriebsrat Auskunft über eine tatsächliche Über- oder Unterschreitung dieses Stundenvolumens. Das gleiche gilt hinsichtlich der Einhaltung der nach einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen monatlichen Höchstanzahl von Überstunden.

  1. Der Arbeitgeber hat die betreffenden Auskünfte auch dann zu erteilen, wenn er mit Rücksicht auf eine im Betrieb geltende „Vertrauensarbeitszeit“ die tatsächlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer bewusst nicht zur Kenntnis nehmen will." (BAG, Beschluß vom 6. 5. 2003 - 1 ABR 13/02 )

Gruss, Kai

F
Fayence

02.11.2006 um 16:17 Uhr

Vermute einmal, dass mit der "Freischaltung der Arbeitszeitkonten" der direkte Zugriff des BR auf die entsprechende Software gemeint ist! Ein solch pauschales "Leserecht" würde ich dem BR als AG auch nicht einräumen und sehe hier speziell auch keinen durchsetzbaren Anspruch des BRs.

Die Auskunftspflicht des AGs bleibt jedoch unbenommen!

betrgus, wie habt Ihr Euren Anspruch denn begründet? Und wie sieht es bei Euch mit dem §87 Abs.1 Nr. 2 aus, mau?

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