Erstellt am 02.11.2006 um 08:48 Uhr von viktor
Der BR hat ein Anspruch darauf, die erfassten Arbeitszeiten der MA zu sehen, um die Einhaltung der geltenden Tarife, Betriebsvereinbarungen u.s.w. zu überprüfen. Dies ergibt sich schon aus dem § 80 BetrVG. Wie dies am Besten erfolgt, muss im Detail dann geklärt werden.
Erstellt am 02.11.2006 um 14:40 Uhr von kai
Hallo betrgus,
weiß jetzt nicht, was du mit "Freisschaltung der Arbeitszeitkonten" meinst, aber zu den erfassten (oder sogar zu den nicht erfassten) Arbeitszeiten muss der AG in der Tat Auskunft erteilen:
"5. Um die Einhaltung der Anforderungen des § 5 ArbZG überprüfen zu können, benötigt der Betriebsrat Kenntnis vom Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer.
Um die Einhaltung der tariflich vorgesehenen (durchschnittlichen) regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überwachen zu können, benötigt der Betriebsrat Auskunft über eine tatsächliche Über- oder Unterschreitung dieses Stundenvolumens. Das gleiche gilt hinsichtlich der Einhaltung der nach einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen monatlichen Höchstanzahl von Überstunden.
6. Der Arbeitgeber hat die betreffenden Auskünfte auch dann zu erteilen, wenn er mit Rücksicht auf eine im Betrieb geltende „Vertrauensarbeitszeit“ die tatsächlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer bewusst nicht zur Kenntnis nehmen will."
(BAG, Beschluß vom 6. 5. 2003 - 1 ABR 13/02 )
Gruss,
Kai
Erstellt am 02.11.2006 um 15:17 Uhr von Fayence
Vermute einmal, dass mit der "Freischaltung der Arbeitszeitkonten" der direkte Zugriff des BR auf die entsprechende Software gemeint ist! Ein solch pauschales "Leserecht" würde ich dem BR als AG auch nicht einräumen und sehe hier speziell auch keinen durchsetzbaren Anspruch des BRs.
Die Auskunftspflicht des AGs bleibt jedoch unbenommen!
betrgus,
wie habt Ihr Euren Anspruch denn begründet? Und wie sieht es bei Euch mit dem §87 Abs.1 Nr. 2 aus, mau?