Freistellung eines Betriebsrats - wer zählt (nach § 38 BetrVG)definitiv dazu?
Wer zählt definitiv dazu, wenn es um die Freistellung eines Betriebsrats geht? Sich in Mutterschutz befindende Mitarbeiter?Praktikanten? FSJ?Zivis?
Community-Antworten (4)
30.10.2006 um 18:30 Uhr
adler
see oder stein ?
30.10.2006 um 20:38 Uhr
Über die Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder entscheidet die Arbeitnehmerzahl des jeweiligen Betriebs. Bei 200 bis 500 Arbeitnehmern wird ein Betriebsratsmitglied für die notwendigen Arbeiten freigestellt, bei höherer Zahl der Arbeitnehmer wächst die Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder entsprechend gestaffelt (§ 38 Abs. 1 BetrVG).
Für die Anzahl der Freistellungen ist somit entscheidend, wer zu den Arbeitnehmern im Sinne des § 38 BetrVG zählt. Dazu gehören:
* die Arbeiter und Angestellten des Betriebs, die in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber als dem Betriebsinhaber stehen
* Teilzeitbeschäftigte, sie zählen dabei nach Kopfzahl mit, nicht etwa nach dem Umfang ihrer Arbeitszeit
* Auszubildende, selbst wenn sie noch keine 18 Jahre alt sind und somit noch nicht das Wahlrecht zum Betriebsrat besitzen
* die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betriebsteilen und Kleinstbetrieben, die betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb zuzurechnen sind.
Zivildienstleistende gehören definitiv nicht dazu! Sie sind nicht beim Arbeitgeber angestellt!!!!
01.11.2006 um 10:09 Uhr
Vielen Dank. Was mich aber viel mehr interessiert ist die Frage, wie ist das mit sich in Mutterschutz befindenden Mitarbeitern? Zählt die betroffene plus deren Vertretung oder ist pro mutterschutzlerin nur eine person zu zählen? Das ist nämlich der Knackpunkt, worum es in unserer Firma geht! Freue mich über Antwort.
01.11.2006 um 10:34 Uhr
@Adler, ich denke, euer Knackpunkt löst sich (endgültig!) mit diesem Hinweis!
§ 21 , Abs. 7 BErzGG
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