Erstellt am 30.10.2006 um 08:49 Uhr von viktor
Es müsste genau geschaut werden, ob die Tätigkeiten im Grunde vergleichbar sind (ich würde es fast annehmen) und es sich um die gleiche betriebliche Hirarchiestufe handelt (dürfte wohl auch der Fall sein). Vielleicht klärt Ihr diesen Punkt einmal mit einem Gewerkschaftsvertreter vor Ort.
Erstellt am 30.10.2006 um 19:14 Uhr von Sun
Hallo Viktor,
erstmal vielen Dank für deine Antwort. Also bei beiden Arbeitsplätzen handelt es sich um Tätigkeiten für ungelernte Arbeiter. Jedoch sind die Abteilungen und die Lohngruppen unterschiedlich. Die Gewerkschaft vor Ort hat die meisten MA in den letzten Jahren durch div. Entscheidungen vor den Kopf gestossen und lässt sich seit dem nicht mehr bei uns sehen. Auf der Internetseite eines RA habe ich diese Info gelesen:
"Wird die Vergleichbarkeit erst durch eine Vereinbarung oder etwa eine Änderungskündigung herbeigeführt, kann sich der Arbeitgeber hierauf nicht berufen."
Wie versteht ihr diese Aussage?? Muss bzw. Kann der AG einen Straßenreiniger mit in die Auswahl einbeziehen und einem Mülllader dann eine Änderungskündigung zukommen lassen, wenn der Lader höhere Schutzbedürftigkeit (Alter, Betriebszugehörigkeit, Kinder etc.) besitzt???
Gruß Sun