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Hilfe - Behinderung der BR-Arbeit weil Arbeitgeber einer MA gesagt hat, dass Ihre Stelle gekürzt werden müsste da der BR Kosten verursachen würde und die müssten schließlich irgendwo wieder eingespart werden?

P
pusteblume
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen!

Haben seit letzer woche richtig Stress mit unserem Chef!

Andauernd wurden Versetzungen ect. ohne Anhörung des BR durchgeführt und nun hat unser AG am Freitag den Vogel abgeschossen! Er hat einer Mitarbeiterin gesagt, das Ihre Stelle jetzt gekürzt werden müsste da der BR ja Kosten verursachen würde und die müssten ja schließlich irgendwo wieder eingespart werden!

Noch dazu hat sie von uns eine Budgetierung der BR Kosten für 2009 gefordert. Mit dem Argument,das wenn wir viel auf FB gehen,das dann dafür Stellen oder Fortbildungen der Belegschaft gestrichen werden müssten!

Wir sind stinkesauer!

das wir allerdings alle neu im Amt sind, sind wir uns nicht huntertpro sicher, wie wir jetzt weiter verfahren sollen!

Könnt Ihr uns vielleicht ein paar Tips geben? Bitte!!!!!!!!!!!

Zu den ersten 3 Antworten:

Erst mal Danke! Pusteblume kann auch ganz schön Wirbel veranstalten und hat den Rest des BR hinter sich stehen! Die frage ist nur,was genau? Klage auf Unterlassung?

5.83107

Community-Antworten (7)

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pirat

08.11.2008 um 21:04 Uhr

@Pusteblume,

§ 41 Umlageverbot BetrVG Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig... dazu ein Urteil BAG 7 ABR 29/01 http://lexetius.com/2002,2913..

wie wäre es mit ein wenig mehr Gegenwind als nur Puste? ...GEW ?

F
Franz-Josef

08.11.2008 um 21:22 Uhr

Hallo Pusteblume,

denke ähnlich wie Pirat, etwas Gegenwind ist sicher nicht schlecht. Dafür brauchst Du aber auch den Rückhalt im BR. Ich kenne es auch, dass die Kollegen immer sehr rückhaltend sind, wenn es darum geht mal zu zeigen das man Rückrath hat. Da hilft nur überzeugen, hoffen das die anderen bald auch die Nase voll haben. Allein schaffst Du es nicht, ich habe einen Gewerkschaftssekretär mal zur Situng eingeladen, der hat den anderen mal die Augen geöffnet. Wünsche dir viel Erfolg

Gruß Franz-Josef

N
nicoline

08.11.2008 um 21:27 Uhr

@ Pusteblume

Dem AG ist es grundsätzlich untersagt, die Kosten, die der BR verursacht oder verursacht haben soll, öffentlich im Betrieb einschließlich von Betriebsversammlungen bekannt zu geben oder ihm vorzuwerfen, er gefährde die Sicherheit der Arbeitsplätze. Hierin liegt ein »grober Verstoß« i. S. v. § 23 Abs. 3 BetrVG. LAG Düsseldorf v. 26. 11. 1993 – 17 TaBV 71/93, AuR 1994, 275 = LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 34 = BR-Info 3/1994, S. 15

§ 43 Abs.2 BetrVG verlangt von dem AG nicht, sich auf einer Betriebsversammlung zu den Kosten der Betriebsratsarbeit zu äußern. Hat der AG hieran ein berechtigtes Interesse, darf er durch die Art und Weise der Informationsgestaltung und -vermittlung den BR nicht in seiner Amtsführung beeinträchtigen. BAG v. 19. 7. 1995 – 7 ABR 60/94, DB 1995, 1516 = EzA § 43 BetrVG 1972 Nr. 3 = BB 1995, 1593 = NZA 1996, 332

Es stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn der AG im Zusammenhang mit Verhandlungen mit dem BR über freiwilliges Weihnachtsgeld die Kosten der Betriebsratsarbeit durch Aushang bekannt macht und dokumentiert, dass er bei Reduzierung der betriebsratsbedingten Kosten das Weihnachtsgeldbudget erhöhen würde. Gegen einen solchen Aushang hat der BR einen Unterlassungsanspruch. (Leitsatz Grimberg, AiB 1997, 52 ArbG Wesel v. 10. 4. 1996 – 2 BVGa 1/96 (rkr.), AiB 1997, 52

Gibt der AG die Kosten der Betriebsratstätigkeit in einer Weise bekannt, die nicht im Einklang mit dem BetrVG steht, hat der BR einen Anspruch auf Unterlassung. BAG v. 12. 11. 1997 – 7 ABR 14/97, NZA 1998, 559

Die Verwendung des Troncaufkommens (Trinkgeldkasse) einer Spielbank in Schleswig-Holstein zur Begleichung von Sachmittelkosten des Betriebsrats verstößt gegen das Umlageverbot in § 41 BetrVG und ist deshalb unzulässig. BAG, Beschluss vom 14. 8. 2002 - 7 ABR 29/ 01 (Lexetius.com/2002,2913 [2003/3/83])

Eine strafbare Behinderung oder Störung der Amtstätigkeit liegt nicht schon immer dann vor, wenn der AG es pflichtwidrig versäumt, den BR in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten zu beteiligen. Notwendig ist hier vielmehr das bewusste Beiseiteschieben des BR, beispielsweise die bewusste Weigerung des AG, den BR bei Kündigungen anzuhören (BAG 20. 9. 57, AP Nr. 34 zu § 1 KSchG; Richardi-Annuß, Rn. 21; Fitting, Rn. 6). Zuzugeben ist, dass die »Beiseiteschieben-Formel« wenig präzise ist, zumal entsprechend § 78 Satz 1 eine Behinderung der Organtätigkeit bereits dann zu bejahen ist, wenn die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wiederholt und beharrlich missachtet werden (GK-Oetker, Rn. 20).

Quelle: DKK, BetrVG, Kommentar für die Praxis

Zeigt die Zähne!!!!!!!!!!

K
kallinrw

09.11.2008 um 01:49 Uhr

Hallo Pusteblume,

Der Betriebsrat verfügt über keine eigene Einnahmequelle. Er ist insbesondere nicht berechtigt, Beiträge zu erheben (§ 41 BetrVG). Die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten hat daher der Arbeitgeber zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dazu gehören u. a. die Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, in dem erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen, § 40 Abs. 2 BetrVG. Darüber hinaus ist für Zeiten der Arbeitsbefreiung das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Das gilt auch für die Zeit der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG.

Voraussetzung für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostentragung ist in jedem Fall, dass sie durch Betriebsratsaufgaben entstehen bzw. entstanden sind und dass der Betriebsrat sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten durfte.

Dann hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten. Wird der Freistellungsanspruch abgetreten, wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch um. Voraussetzung ist allerdings eine wirksam durch den Betriebsrat beschlossene Abtretung. Der Betriebsrat wird nach § 37 Abs. 1 ehrenamtlich tätig. Wird er im Einzelfall oder nach § 38 pauschal von der Arbeit freigestellt, gilt während des Freistellungszeitraums im Grundsatz das Lohnausfallprinzip. Ausnahmen sind für Teilzeitbeschäftigte geschaffen worden, damit diese für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb ihrer Arbeitszeit anfällt, einen Vergütungsanspruch erwerben können. Fortzuzahlender Lohn sind auch Zuschläge und Zulagen, die zu zahlen gewesen wären, wenn das Betriebsratsmitglied nicht freigestellt gewesen wäre.

Zu tragen sind alle Kosten, die im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs anfallen und zur ordnungsgemäßen und sachgerechten Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind.

Bejaht worden ist das durch die Rechtsprechung u. a. für

Reisekosten, d. h. Kosten für angemessene Unterkunft und Verpflegung, nicht aber für Kosten der persönlichen Lebensführung, wie Getränke und Tabakwaren,

Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Betriebsrat oder einem Mitglied in amtlicher Eigenschaft in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung entstehen, insbesondere Rechtanwaltsgebühren, wenn der Betriebsrat ihn aufgrund eines ordnungsgemäßen Beschlusses mit seiner Vertretung beauftragt hat , wobei sich der Betriebsrat nicht auf die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes verweisen lassen muss ,Kosten eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte in der Einigungsstelle bei Regelungsfragen, die mit schwierigen Rechtsfragen verbunden sind[ ,Kosten einer Fragebogenaktion, die einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Aufgabenstellung haben.

Die Bekanntgabe der Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats kann betriebsverfassungswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber begründen. Das BetrVG enthält keine ausdrückliche Bestimmung, die es dem Arbeitgeber erlaubt oder untersagt, die durch die Amtsausübung des Betriebsrats entstandenen Kosten bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann jedoch eine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG beinhalten. Aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben zu sichern, leitet das Bundesarbeitsgericht einen selbstständig einklagbaren Unterlassungsanspruch (Nebenleistungspflicht) ab. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an. Ergibt sich aus den Umständen, dass der Arbeitgeber mit der Bekanntgabe das Ziel verfolgt, Kritik an der kostenverursachenden Betriebsratstätigkeit zu üben, stellt dies eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar. Es ist aber auch denkbar, dass ein berechtigtes Informationsinteresse der Arbeitnehmer eine aussagekräftige Offenlegung von Betriebsratskosten sachgerecht erscheinen lässt. Diese Grundsätze gelten auch für die Bekanntgabe der Betriebsratskosten auf einer Betriebsversammlung.

BAG Beschluss vom 19.07.1995 - 7 ABR 60/94 Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei betriebsinterner Veröffentlichung von Betriebsratskosten . BAG Beschluss vom 12.11.1997 - 7 ABR 14/97 Behinderung der Betriebsratstätigkeit; Unterlassungsanspruch; Bekanntgabe von Betriebsratskos.

mein Fazit. Ich würde unverzüglich mit dem AG ein Gespräch Führen wo ich ihm die Rechtsstellung des BR klar aufzeige. Weiter wird er aufgefordert es zu unterlassen eine wie von dir Geschilderte Behinderung der BR Arbeit durchzuführen. Im Ergebnis müsst ihr aus dem Gespräch herausgehen dem AG den euch zustehenden Unterlassungsanspruch klargemacht zu haben ,was sodann in einem Ergebnisprotokoll für den AG festgeschrieben wird.

P
pirat

09.11.2008 um 10:19 Uhr

@Pusteblume, als erstes, kleiner Tip am Rande..... solltest du dein ürsprügliches Posting nicht ergänzen, sonder einfach auf Antwort gehen, das erleichter die Sache ungemein. IMHO... ergänzend zu @neskia, die günstigere Variante (RA) wäre die GEW. Auch wir hatten/haben des Öffteren einen Gewerkschaftssekretär zur Situng eingeladen. Deshalb meine Frage...GEW? Hat den Vorteil, der RA der GEW steht auf der richtigen Seite hat das Fachwissen und man erspart sie die Suche....

C
Claus_Effendi

09.11.2008 um 15:57 Uhr

Hallo Pusteblume, was ich so am Anfang gelesen habe, tust du und ihr mir richtig leid. Weg mit den "EMO´S) ..nicht alles gelesen, solltest aber auch den § 119 BetrVG in Erwägung ziehen. Unser Chef ist danach gaaaaanz klein geworden. Viel Glück und Erfolg.

So weit es in meiner Macht steht, möchte ich Euch unterstützen. In welchem Bundesland seid ihr ansässig?

D
DonJohnson

10.11.2008 um 20:52 Uhr

Vorsichtig mit solchen Ratschlägen!!!

mit dem 119er blufft man nciht, sondern man ist bereit ihn duchzuziehen oder auch nciht. Bluffen hilft nix wenn man nciht bereit ist. Das ist harter Tobak nicht nur für den Chef sondern auch eine Zerreissprobe für das Gremium.

Es gibt erstmal grundsätzlich leichtere Mittel Nicht mit Kanonen auf Fliegen schießen wenn man nciht genug Munition hat bitte

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