Erstellt am 29.10.2006 um 12:38 Uhr von zimba
Bei der Kündigung eines Mitarbeiters wegen Alkohols am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber überlegt vorgehen. Grundsätzlich ist eine verhaltensbedingte Kündigung nach einer vorherigen Abmahnung wegen des gleichen Fehlverhaltens möglich. Stellt sich innerhalb des Personalgesprächs oder später heraus, dass es sich nicht um eine einmalige „Entgleisung“ des Mitarbeiters, sondern um ein ernsthaftes Alkoholproblem handelt, hat unter Umständen nur noch eine krankheitsbedingte Kündigung Aussicht auf Erfolg. Bei einer solchen muss der Arbeitgeber natürlich andere Faktoren beachten, als bei einer verhaltensbedingten Kündigung. An die negative Zukunftsprognose, die ein Kriterium einer krankheitsbedingten Kündigung ist, sind allerdings bei einer Kündigung wegen einer Alkoholsucht niedrigere Anforderungen zu stellen. Es reicht schon aus, wenn der Mitarbeiter nicht bereit ist, eine Therapie zu machen.
Bei langjährig beschäftigten Mitarbeitern fordern die Arbeitsgerichte bei einer auftretenden Alkoholsucht allerdings zusätzliche Bemühungen auf Seiten des Arbeitgebers. Sie verlangen, dass die Problematik in einem Personalgespräch erörtert wird, in welchem dem Mitarbeiter die Wahl zwischen einer Therapie und einer Kündigung gelassen werden soll (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19. September 1986/ Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 26. Juni 1986).
Erstellt am 29.10.2006 um 13:03 Uhr von Entlein
@zimba
Erst mal vielen Dank! Das Personalgespräch hat bereits stattgefunden. Eine Therapie wurde angeboten aber vom AN abgelehnt. AN kennt seine Alkoholkrankheit nicht an. AN im Moment auch Alkoholbedingt krankt.
Nochmal eine Frage, muß den zwecks Krankheit gekündigt werden? Kann man nicht einfach ordentlich kündigen?
Erstellt am 29.10.2006 um 13:24 Uhr von zimba
@Entlein,
...mit welcher Begründung?
Erstellt am 29.10.2006 um 13:40 Uhr von Entlein
@zimba
Der AG braucht also einen Grund wenn er kündigen will. In diesem Fall ist das die Alkoholkrankheit. Spielt es eine Rolle wie lang der AN bereits in der Firma ist?
Erstellt am 29.10.2006 um 14:14 Uhr von zimba
@Entlein,
vielleicht hilft das Urteil, BAG, Urteil vom 17. 6. 1999 - 2 AZR 639/ 98-
Schau mal unter http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/kuendigung/krankheitsbedingte_kuendigung_arbeitnehmer.htm
Erstellt am 30.10.2006 um 14:33 Uhr von filou
und woher weiß der Arbeitgeber bzw. der BR, dass der Arbeitnehmer zur Zeit wieder
"alkoholbedingt" krank ist?
Erstellt am 30.10.2006 um 22:51 Uhr von peters
Das Problem ist, dass der AN sein Alkoholproblem nicht als solches anerkennt. Würde er dies tun, dann stehen ihm wie erwähnt eine ganze Reihe von Schutzbestimmungen zu. Dass er beispielsweise die Chance auf eine Therapie bekommt.
Da er aber die Krankheit nicht anerkennt, kann der Arbeitgeber seine Probleme (Zuspätkommen, in nicht arbeitsfähigem Zustand kommen...) als verhaltensbedingte Probleme betrachten und für eine Kündigung verwenden.
Es stimmt nicht, dass eine Abmahnung nach 2 Jahren entfernt werden muss. Es sei denn, Ihr hättet das per Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt. In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass eine Abmahnung nach etwa 2 Jahren als nichtig betrachtet wird, wenn keine weiteren Vorfälle gleicher Art aufgetreten sind. Dies ist aber hier klar der Fall, also gelten die Abmahnungen auch weiter.