Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters
Hallo Forum,
unser BR soll die "beabsichtigte personenbedingte ordentliche Kündigung" eines Mitarbeiters prüfen. Firmenzugehörigkeit fast 16 Jahre, Alter 47, Alkoholkrank (dafür gibt es aber nichts schriftliches nur mündl. Aussagen vom Hausarzt und dem Betriebsarzt und das alles ohne schriftl. Entbindung der Schweigepflicht vom AN). Der AN hat in den vergangenen 15 Jahren 3 Abmahnungen zwecks Alkohol erhalten, die letzte liegt aber schon 3 Jahre zurück. Stimmt es das Abmahnungen nach 2 Jahren aus der Personalakte entfernt werden müssen und wenn ja wo steht das? Jegliche Hilfe (Entziehungskur usw.) wurde vom AN abgelehnt. 1.) Kann der AG einem langjährigen Mitarbeiter personenbedingt ordentlich kündigen? 2.) Kann der AG zwecks Alkoholkrankheit kündigen?
Bin neu im BA und muß noch lernen mich in den Büchern (ArbG und BetrVG) zu recht zu finden.
Vielen Dank!
Community-Antworten (7)
29.10.2006 um 13:38 Uhr
Bei der Kündigung eines Mitarbeiters wegen Alkohols am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber überlegt vorgehen. Grundsätzlich ist eine verhaltensbedingte Kündigung nach einer vorherigen Abmahnung wegen des gleichen Fehlverhaltens möglich. Stellt sich innerhalb des Personalgesprächs oder später heraus, dass es sich nicht um eine einmalige „Entgleisung“ des Mitarbeiters, sondern um ein ernsthaftes Alkoholproblem handelt, hat unter Umständen nur noch eine krankheitsbedingte Kündigung Aussicht auf Erfolg. Bei einer solchen muss der Arbeitgeber natürlich andere Faktoren beachten, als bei einer verhaltensbedingten Kündigung. An die negative Zukunftsprognose, die ein Kriterium einer krankheitsbedingten Kündigung ist, sind allerdings bei einer Kündigung wegen einer Alkoholsucht niedrigere Anforderungen zu stellen. Es reicht schon aus, wenn der Mitarbeiter nicht bereit ist, eine Therapie zu machen. Bei langjährig beschäftigten Mitarbeitern fordern die Arbeitsgerichte bei einer auftretenden Alkoholsucht allerdings zusätzliche Bemühungen auf Seiten des Arbeitgebers. Sie verlangen, dass die Problematik in einem Personalgespräch erörtert wird, in welchem dem Mitarbeiter die Wahl zwischen einer Therapie und einer Kündigung gelassen werden soll (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19. September 1986/ Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 26. Juni 1986).
29.10.2006 um 14:03 Uhr
@zimba Erst mal vielen Dank! Das Personalgespräch hat bereits stattgefunden. Eine Therapie wurde angeboten aber vom AN abgelehnt. AN kennt seine Alkoholkrankheit nicht an. AN im Moment auch Alkoholbedingt krankt. Nochmal eine Frage, muß den zwecks Krankheit gekündigt werden? Kann man nicht einfach ordentlich kündigen?
29.10.2006 um 14:24 Uhr
@Entlein, ...mit welcher Begründung?
29.10.2006 um 14:40 Uhr
@zimba Der AG braucht also einen Grund wenn er kündigen will. In diesem Fall ist das die Alkoholkrankheit. Spielt es eine Rolle wie lang der AN bereits in der Firma ist?
29.10.2006 um 15:14 Uhr
@Entlein, vielleicht hilft das Urteil, BAG, Urteil vom 17. 6. 1999 - 2 AZR 639/ 98- Schau mal unter http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/kuendigung/krankheitsbedingte_kuendigung_arbeitnehmer.htm
30.10.2006 um 15:33 Uhr
und woher weiß der Arbeitgeber bzw. der BR, dass der Arbeitnehmer zur Zeit wieder "alkoholbedingt" krank ist?
30.10.2006 um 23:51 Uhr
Das Problem ist, dass der AN sein Alkoholproblem nicht als solches anerkennt. Würde er dies tun, dann stehen ihm wie erwähnt eine ganze Reihe von Schutzbestimmungen zu. Dass er beispielsweise die Chance auf eine Therapie bekommt.
Da er aber die Krankheit nicht anerkennt, kann der Arbeitgeber seine Probleme (Zuspätkommen, in nicht arbeitsfähigem Zustand kommen...) als verhaltensbedingte Probleme betrachten und für eine Kündigung verwenden.
Es stimmt nicht, dass eine Abmahnung nach 2 Jahren entfernt werden muss. Es sei denn, Ihr hättet das per Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt. In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass eine Abmahnung nach etwa 2 Jahren als nichtig betrachtet wird, wenn keine weiteren Vorfälle gleicher Art aufgetreten sind. Dies ist aber hier klar der Fall, also gelten die Abmahnungen auch weiter.
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